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Unbestellte Lieferung

| 26. Februar 2008 10:20 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Vergangenen August erhielt ich unverlangt und ohne jegliche Bestellung ein Paket, welches direkt an mich adressiert war, ohne Schreibfehler in der Anschrift oder sonst einem erkennbaren Irrtum.
Das Paket enthielt Nahrungsergänzungsmittel sowie eine Rechnung ohne irgendeinen Rechnungsbezug (Bestellung vom...etc) über 69,95 Euro, kurioserweise mit der Fußnote „Bezahlbar per Postnachnahme“, der Postbote hatte keinerlei Geld eingezogen und das Anschriftenetikett enthielt auch keinen Hinweis auf Nachnahmezahlung.
Da ich keinen Bedarf an dieser Ware hatte, habe ich das Paket samt Inhalt entsorgt und die Rechnung aufbewahrt, weil ich nach meinem Kenntnisstand das Recht dazu hatte.
Ca. einen Monat später erhielt ich von der Lieferfirma eine Mahnung.
Die Firma war mir bekannt, da ich in der Vergangenheit bereits 2 mal dort bestellt hatte als Ebay Mitglied über deren Ebay Shop.
Lange Rede kurzer Sinn.
Nach einigem Schriftwechsel, stellte sich die Firma auf die Position, ich hätte diese Ware telefonisch bestellt, was schlicht und ergreifend nicht der Wahrheit entspricht.
Ich bestelle niemals per Telefon und habe auch mit dieser Firma noch nie einen telefonischen Kontakt gehabt.
Nach einiger Ruhe erhalte ich jetzt gestern, mehr als 5 Monate später, ein Schreiben der Rechtsanwälte dieser Firma, welches mich auffordert den Rechnungsbetrag zuzüglich Auslagen in fast der selben Höhe binnen einer Woche zu bezahlen, da man ansonsten weitere Rechtsmittel einlegen werde.
Meine Frage nun: Wie ist dieser Fall einzuschätzen? Ich wähne mich noch immer im Recht, da ich nichts bestellt habe und auch nicht weiss, wie diese Firma zu der Annahme gelangt ich hätte diese Lieferung telefonisch veranlasst!
Wie soll ich mich verhalten, wenn jetzt tatsächlich weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden?

26. Februar 2008 | 10:57

Antwort

von


(246)
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
Web: https://www.kanzlei-kaempf.net
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie nach meinem Dafürhalten dazu verpflichtet sind, die unbestellte Ware herauszugeben oder wahlweise den Kaufpreis zu entrichten.
Dies ergibt sich aus § 241 a Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Nach Absatz 1 der vorbezeichneten Vorschrift hat ein Unternehmer gegenüber dem Verbraucher, welcher unbestellte Waren liefert, zunächst keine Ansprüche. Das bedeutet, in diesem Falle besteht ein Anspruch auf Herausgabe oder Bezahlung der Ware nicht.
Anders verhält es sich, wenn der Unternehmer in der irrigen Annahme einer Bestellung liefert und der Verbraucher dies erkennt (§ 241 Absatz 2 BGB ). Nach Ihrer Schilderung war Ihnen von Anfang an bewusst, dass Ihnen die Ware irrtümlicherweise zuging. Dies haben Sie spätestens durch die vorgelegte Rechnung erkannt.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

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Vielen Dank für Ihre Antwort, die mir sehr geholfen hat.
Ich werde jetzt die an mich gerichtete Forderung bezahlen und das Ganze als persönliche Lehre verbuchen.
Jetzt weiss ich, wie ich mich in Zukunft verhalten werde, wenn man mir noch einmal ein Paket unverlangt zusendet.

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