Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Unabsichtliches Posten eines Kinderfotos mit minimal sichtbaren Genitalbereich

| 24. Juni 2025 20:21 |
Preis: 150,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Grundsätzlich ist es denkbar, dass das Posten eines Nacktbild des eigenen Kindes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren auslöst. Auf das Posten von Nacktbildern sollte man verzichten, allein schon aufgrund der Privatsphäre der Kinder.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe aus Versehen ein Bild in meinem WhatsApp-Status veröffentlicht, das mich und meinen kleinen Sohn (unter 2 Jahre alt) beim Spielen an einem Bach zeigt. Auf dem Foto ist – eher zufällig – minimal der Penis meines Sohnes zu erkennen. Das Bild ist eine alltägliche Familienszene, es gibt keinen sexuellen Kontext, keine Posen, keinen Fokus auf den Intimbereich.

Mir ist der Fehler nach ca. 2 Stunden aufgefallen, woraufhin ich das Bild sofort gelöscht habe. Es wurde nicht gezielt verschickt oder verbreitet, sondern war nur über meinen Status sichtbar.

Ich mache mir nun große Sorgen, ob ich mich mit diesem versehentlichen Posten strafbar gemacht haben könnte, z. B. nach § 184b StGB (Verbreitung kinderpornografischer Inhalte), auch wenn keinerlei Absicht bestand.

Daher meine Frage:
Besteht bei einem solchen Fall ein strafrechtliches Risiko? Und wie würden Ermittlungsbehörden in einem solchen Kontext (Alltagssituation, keine sexuelle Darstellung, sofortiges Löschen) üblicherweise vorgehen?

Vielen Dank vorab für Ihre Einschätzung.

24. Juni 2025 | 21:03

Antwort

von


(27)
Deutschhausstraße 32
35037 Marburg
Tel: 06421-686165
Tel: 0163-2688570
Web: https://www.verteidigerin-braun.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,



gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:


Sie machen sich offensichtlich Sorgen, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen § 184 b StGB eingeleitet werden könnte und denken dabei an die so genannten Posingbilder.

Bei Posingbildern handelt es sich - vereinfacht gesagt - um sexualisierte Darstellung von Kindern.
Seit einer Gesetzesänderung im Januar 2024 ist im Strafgesetzbuch klargestellt, dass die Abbildung von Kindern aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung als Kinderpornografie gilt.

Um ein solches Bild handelt es sich nach Ihren Angaben nicht, sondern um ein Foto Ihres Sohnes beim Spielen. Ganz grundsätzlich kann auch der Besitz von so genanntem Präferenzmaterial (Nacktbilder von Kindern) strafbar sein. Dies allerdings nur, wenn damit sexuelle Zwecke verfolgt werden sollen.

Ich halte es für sehr unwahrscheinlich, dass Sie mit einem Ermittlungsverfahren rechnen müssen. Im Grunde müsste Sie dafür eine Person, die Ihren WhatsApp Status gesehen hat, anzeigen. Dies halte ich erst einmal für sehr unwahrscheinlich.

Für den unwahrscheinlichen Fall, dass Sie tatsächlich jemand angezeigt hat, wäre grundsätzlich denkbar, dass die Staatsanwaltschaft bei Gericht den Erlass eines Durchsuchungsbeschluss beantragt. Ein Richter müsste dann darüber entscheiden, ob er einen solchen Beschluss erlässt. Auch das halte ich nach Ihren Schilderungen für extrem unwahrscheinlich.

Möglicherweise würden Sie im Falle einer Strafanzeige auch eine Vorladung von der Polizei erhalten. In diesem Fall sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und Rechtsanwalt beauftragen.

Für den sehr unwahrscheinlichen Fall einer Strafanzeige würde ich davon ausgehen, dass das Ermittlungsverfahren gegen Sie letztlich eingestellt würde.

Ich bin seit vielen Jahren in diesem Bereich tätig und habe noch kein Ermittlungsverfahren erlebt, was aus dem unbedachten Posten eines Nacktbild des eigenen Kindes resultierte. Generell empfiehlt er sich aber natürlich, derartige Bilder überhaupt nicht zu posten.

Sollte noch etwas unklar sein, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen, Alexandra Braun
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Alexandra Braun
Fachanwältin für Strafrecht

Bewertung des Fragestellers 28. Juni 2025 | 07:42

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Alexandra Braun »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 28. Juni 2025
5/5,0

ANTWORT VON

(27)

Deutschhausstraße 32
35037 Marburg
Tel: 06421-686165
Tel: 0163-2688570
Web: https://www.verteidigerin-braun.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Ordnungswidrigkeiten, Medizinrecht, Verkehrsstrafrecht, Fachanwalt Strafrecht