Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Sie machen sich offensichtlich Sorgen, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen § 184 b StGB eingeleitet werden könnte und denken dabei an die so genannten Posingbilder.
Bei Posingbildern handelt es sich - vereinfacht gesagt - um sexualisierte Darstellung von Kindern.
Seit einer Gesetzesänderung im Januar 2024 ist im Strafgesetzbuch klargestellt, dass die Abbildung von Kindern aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung als Kinderpornografie gilt.
Um ein solches Bild handelt es sich nach Ihren Angaben nicht, sondern um ein Foto Ihres Sohnes beim Spielen. Ganz grundsätzlich kann auch der Besitz von so genanntem Präferenzmaterial (Nacktbilder von Kindern) strafbar sein. Dies allerdings nur, wenn damit sexuelle Zwecke verfolgt werden sollen.
Ich halte es für sehr unwahrscheinlich, dass Sie mit einem Ermittlungsverfahren rechnen müssen. Im Grunde müsste Sie dafür eine Person, die Ihren WhatsApp Status gesehen hat, anzeigen. Dies halte ich erst einmal für sehr unwahrscheinlich.
Für den unwahrscheinlichen Fall, dass Sie tatsächlich jemand angezeigt hat, wäre grundsätzlich denkbar, dass die Staatsanwaltschaft bei Gericht den Erlass eines Durchsuchungsbeschluss beantragt. Ein Richter müsste dann darüber entscheiden, ob er einen solchen Beschluss erlässt. Auch das halte ich nach Ihren Schilderungen für extrem unwahrscheinlich.
Möglicherweise würden Sie im Falle einer Strafanzeige auch eine Vorladung von der Polizei erhalten. In diesem Fall sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und Rechtsanwalt beauftragen.
Für den sehr unwahrscheinlichen Fall einer Strafanzeige würde ich davon ausgehen, dass das Ermittlungsverfahren gegen Sie letztlich eingestellt würde.
Ich bin seit vielen Jahren in diesem Bereich tätig und habe noch kein Ermittlungsverfahren erlebt, was aus dem unbedachten Posten eines Nacktbild des eigenen Kindes resultierte. Generell empfiehlt er sich aber natürlich, derartige Bilder überhaupt nicht zu posten.
Sollte noch etwas unklar sein, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen, Alexandra Braun
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Alexandra Braun
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