Sehr geehrter Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst teile ich Ihnen mit, dass ich die Rechtslage ohne Einblick in die Vertragsunterlagen nicht abschließend beurteilen kann, dennoch möchte ich Ihnen einen Überblick über die Rechtslage in Bezug auf die von Ihnen mitgeteilten Informationen geben.
Ihren Angaben zufolge gehe ich davon aus, dass das Umzugsunternehmen auch die Einlagerung bei sich vornahm und damit zugleich ein Lagervertrag mit dem Umzugsunternehmen geschlossen wurde. Ein solcher Vertrag kann auch mündlich zustande kommen. Ist dies der Fall, ist fraglich, ob das Werkzeug während des Transports oder der Einlagerung verloren ging.
War dies während des Umzugs der Fall, gilt Folgendes:
Grundsätzlich haftet das Umzugsunternehmen gemäß §§ 425
, 451 HGB
verschuldensunabhängig für Verlust und Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung des Gutes, d.h. solange sich das Umzugsgut in der Obhut des Frachtführers befindet. Das Umzugsunternehmen kann sich auf einen Haftungsausschluss gem. § 426
, § 451 HGB
nur berufen, wenn es nachweist, dass der Verlust auch bei Beachtung der größtmöglichen Sorgfalt nicht aufgetreten wäre. Dies wird kaum möglich sein. Das heißt für Sie, dass das Umzugsunternehmen grundsätzlich für den Verlust des Werkzeugs haftet. Voraussetzung hierfür ist aber, dass Sie nachweisen können, dass das Werkzeug verloren ging, während es sich in der Obhut des Umzugsunternehmens befand. Sie müssen durch Zeugen oder aber auch durch einen Frachtbrief – wenn vorhanden - nachweisen, dass das Werkzeug Teil des Umzugsgutes war und dieses auch vom Umzugsunternehmen transportiert wurde. Dies könnten z.B. Freunde von Ihnen oder Ihre Partnerin bezeugen. Wenn Ihnen dieser Nachweis gelingt, erfolgt der nächste Schritt.
Für die Schadensanzeige gibt es nach § 451f HGB
bestimmte Fristen.
War der Verlust äußerlich erkennbar, hätten Sie diesen bereits am nächsten Tag anzeigen müssen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Verlusten ist eine Frist von 14 Tagen nach Ablieferung maßgeblich.
Die Schadensanzeige müssen Sie in Textform erstatten.
Diese Fristen zur Schadensanzeige gelten jedoch für Verbraucher nur, wenn sie vom Umzugsunternehmen spätestens bei Ablieferung auf die Frist der Schadensanzeige und auch deren Form und auch über die Rechtsfolgen bei Unterlassen der Schadensanzeige hingewiesen wurden, vgl. § 451g S.1 Nr.2 HGB
. Dass eine solche Aufklärung stattgefunden hat, müsste das Umzugsunternehmen beweisen. Diese Aufklärungspflichten gelten nicht, wenn Sie den Umzug im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit durchgeführt haben. Erfolgte der Umzug als Privatperson, dann hätte das Umzugsunternehmen aufklären müssen. Handelten Sie während des Umzuges als Privatperson und erfolgte eine solche Aufklärung nicht, sind auch Ihre Ansprüche nicht erloschen.
Die Haftung könnte lediglich durch eine individuelle Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Umzugsunternehmen ausgeschlossen worden sein. Hierfür ergeben sich auch Ihrer Sachverhaltsschilderung jedoch keine Anhaltspunkte.
Sie müssen lediglich auf die Verjährung gem. §§ 451
, 439 HGB
achten. Die Verjährungsfrist der Ansprüche beträgt 1 Jahr, allerdings ist die Verjährung gehemmt, wenn Sie den Schaden gegenüber dem Umzugsunternehmen in Textform angezeigt haben. Diese Hemmung dauert so lange an bis das Umzugsunternehmen Ihnen gegenüber die Erfüllung des Wertersatzes ablehnt.
Wenn Sie nachweisen können, dass das Umzugsunternehmen das Werkzeug in seiner Obhut hatte und das Werkzeug währenddessen verloren ging und keine Unterrichtung im Sinne von § 451g Satz 1 Nr.2 HGB
über die Folgen der verspäteten Schadensanzeige erfolgte und auch kein Haftungsausschluss vereinbart wurde, haben Sie einen Anspruch auf Wertersatz nach § 429 HGB
. Der Wert des Werkzeugs bestimmt sich nach dem Marktpreis, vgl. § 429 Abs.3 HGB
.
Sie können gegenüber dem Umzugsunternehmen wie folgt vorgehen:
Fordern Sie dieses auf, Wertersatz zu leisten. Fordern Sie einen Betrag, der dem Wert des Werkzeugs entspricht. Setzen Sie dem Umzugsunternehmen eine Frist zur Leistung des Ersatzes von 2 Wochen und weisen Sie daraufhin, dass Sie bei fruchtlosem Fristablauf, gerichtliche Schritte einleiten werden.
Sollte sich das Umzugsunternehmen auf die nicht rechtzeitige Schadensanzeige berufen, argumentieren Sie, wie oben dargestellt.
Sollte der Verlust während der Lagerung erfolgt sein, verhält sich die Sache ähnlich.
Evtl. wurde ein Lagerverzeichnis erstellt, so dass Sie anhand von diesem die Einlagerung des Werkzeugs nachweisen können. Ansonsten müssten Sie auch hier wiederum nachweisen, dass das Werkzeug dort eingelagert wurde. Der Lagerhalter haftet für den Verlust von der Übernahme der Lagerung bis zur Auslieferung nach § 475 HGB
.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner
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