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Blokiertes Umzugsgut auf Grund angeblicher unvollständiger Zahlungen

31. März 2016 16:10 |
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Transportrecht, Speditionsrecht


Beantwortet von


17:15

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben ein Unternehmen mit dem Transport unseres Umzugsgut nach Südamerika beauftragt. Vor Auftragsvergabe haben wir ein Angebot erhalten und dieses dann angenommen.
Bevor der Container auf die Reise ging, haben wir die Summe in der dann erhaltenen Rechnung beglichen. Diese wich von der Summe im Angebot ein wenig ab (ca. 120€ niedriger) und hatte andere Posten als im Angebot, aber wir haben uns dabei nichts weiter gedacht.
Nach ca. 14 Tagen erhalten wir eine "Nachberechnung" durch die Frima in Höhe von 300€ mit der Begrründung man hätte fälschlicherweise die Rate für einen kleineren Container berechnet. Da die auf der Rechnung aufgeführte Summe keiner der Summen im Angebot entsprach (kleinerer Container deutlich günstiger, größerer Container teuerer) und auch die anderen Posten auf der Rechnung im Angebot weder als extra Posten noch anderweitig aufgeführt wurden, beanstanden wir die pauschale Nachberechnung und boten dem Transporteur an, die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Summe und dem Angebot zu begleichen, also 120€.
Dies war der Firma zu wenig und es wird nun angedroht die Auslieferung des Containers im Zielhafen zu stoppen wenn nicht unverzüglich 250€ gezahlt werden würden, da man doch erkannt hätte, dass zwei Posten bereits im Angebot enthalten seinen und nicht zusätzlich vergütet werden müssten. (Hier ist anzumerken, dass ein nicht auslieferungsfähiger Container im Hafen ca. 150 USD pro Tag kostet).

Wir haben bis heute keine vollständige und fehlerfreie Rechnung erhalten.

Meine Fragen lauten: Ist die Firma berechtigt Nachzahlungen zu fordern ohne eine gültige und vollständige Rechnung ausgestellt zu haben?

und: Ist sie berechtigt, in Anbetracht des Streitwertes in Höhe von 120€-250€ die Auslieferung unseres Umzugsgutes zu stoppen mit der Folge von nicht absehbaren zusätzlichen Kosten für uns?

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

PM

31. März 2016 | 16:38

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das wird sich so nicht beantworten lassen, da aufgrund der grenzüberschreitenden Natur des Geschäfts sich bereits die Frage stellt, welches Recht anwendbar ist und zudem zu klären ist, um welche Art von Vertrag es sich handelt (Speditionsvertrag, Frachvertrag, Umzugsvertrag, Multimodaltransport etc.).

Im ersten Schritt ist daher der Vertrag bzw. die verwendeten Allgemeinen Geschäfts- und/oder Beförderungsbedingungen auf Einbeziehung und Wirksamkeit zu überprüfen.

Ferner mindestens folgende Fragen:

In welchem Land hat das Transportunternehmen seinen Sitz bzw. mit welcher Niederlassung wurde der Vertrag geschlossen?

Welches Zielland wurde vereinbart?

Welche Art der Beförderung war vereinbart? Ausschließlich Seefracht oder weitere Beförderungsarten?

Nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen wird es aber so sein, dass das Angebot der Firma wirksam angenommen wurde und der Vertrag hierüber und zu diesen Konditionen wirksam zustande gekommen ist. Im Regelfall müssen Sie sich daher auf eine nachträgliche Erhöhung der Gegenleistung nicht einlassen, wenn nicht Abweichendes wirksam vereinbart wurde (weshalb es entscheidend darauf ankommt, welche Rechtsnormen gelten sollen). Davon ausgehend wäre ihr Ansatz richtig, nur die Differenz zum Angebot iHv 120 € zu begleichen.

Die fehlerhafte Rechnung wird die Firma mit der Begründung eines offensichtlichen Irrtums sicherlich überwinden können.

Gerne können Sie mir den Vertrag für eine kursorische Prüfung per E-Mail oder hier übersenden.

Ich bitte um Verständnis, dass ich ohne Kenntnis des anwendbaren Rechts oder Abkommens weitere Auskünfte nicht erteilen kann.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.

Rückfrage vom Fragesteller 31. März 2016 | 16:53

Sehr geehrter Herr Schilling,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Zur Klärung der offenen Punkte möchten wir noch folgendes hinzufügen:

- der Vertrag wurde in Deutschland abgeschlossen, der Sitz der Firma ist ebenfalls in Deutschland

- Wir haben nur Port-to-Port Service gebucht

- Grundlage für den Vertrag ist das Angebot, dieses wurde mit einem Formblatt "Auftragsvergabe" angenommen. Zusätzlich zu dem Angebot haben wir keine AGBs oder ähnliches erhalten, einzig werden die Leistungen genau beschrieben sowie die nicht enthaltenen Posten, wie Hafengebühren im Zielhafen etc. Gerne können wir Ihnen dieses nochmal zusenden.

- Wir haben vor Ort einen unabhängigen Zollagenten der sich um die Zollabwicklung und weitere Auslieferung kümmert.

Die dringestente Frage wäre für uns die, nach der Androhung der Firma die Freigabe des Containers im Zielhafen zu blockieren. Ist dies auf Grund der genannten Umstände möglich? Können wir die uns dadruch entsehenden Kosten der Firma in Rechnung stellen?

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. März 2016 | 17:15

Bitte senden Sie mir das Dokument "Auftragsvergabe" doch nach Möglichkeit zu.

Ferner war noch offen geblieben, welches das Zielland für die Seefracht ist.

Vielen Dank.

Schilling / Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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