Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.
Der von Ihnen geäußerte Wunsch, auf einen Wagenplatz umzuziehen und hierfür zwecks Anschaffung eines Wohnwagens ein Darlehen des Amtes zu bekommen, ist zwar verständlich, wird indes nicht realisiert werden können. Das SGB II sieht in § 24 Abs. 1 SGB II
nur für eng begrenzte Ausnahmefälle die Möglichkeit eines Darlehens vor. Dort heißt es:
§ 24 Abweichende Erbringung von Leistungen
(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster
und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die
Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder
als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes
Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit
entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
Es muss also ein unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes vorliegen, um ein Darlehen zu bekommen. Bisher nach meiner Erfahrung positiv beschieden wurden z. B. Fälle, in denen unverschuldet ein Mietrückstand aufgelaufen ist, oder eine unerwartet und unverschuldet hohe Stromnachzahlung, eine Mietkaution bei genehmigtem Umzug oder in einem Einzelfall auch die Ersatzbeschaffung eines gestohlenen und nicht versicherten Rollstuhles.
Nur für solche Fälle darf das Amt ein Darlehen geben, wie Sie auch dem letzten Satz in dem vorstehend zitierten § entnehmen können.
Für Sie heißt das, dass Sie sich um eine andere, preislich im örtlich als angemessen und vom Amt zu übernehmenden Rahmen haltende Wohnung kümmern müssen. Sie müssen dann die Genehmigung des Amtes zum Umzug und die Zusicherung der Kostenübernahme einholen, damit Sie Beihilfen zu Umzug, Renovierung und ggf. Mietkaution (diese als Darlehen) erhalten. Sofern sich die Wohnung in dem preislich zulässigen Rahmen hält, darf das Amt die Genehmigung nach § 22 SGB II
nicht verweigern. Bezüglich der Kostenübernahme gilt, dass das Amt angemessene Kosten übernehmen muss.
Ihre Frage muss ich deshalb negativ beantworten: Sie haben keine Aussichten, das gewünschte Darlehen zu erhalten, und werden auch nicht vor einem Sozialgericht hierzu Recht bekommen.
Nachsatz:: Ob das Amt rechtmäßig gehandelt hat, indem es Sie nicht auf die 6-Monatsfrist für die Weiterzahlung von an sich zu hohen Wohnkosten hingewiesen hat, kann ohne Sichtung der Bescheide und Schreiben des Amtes sowie weiterer Klärung mit Ihnen nicht hinreichend sicher beurteilt werden. Ich habe aber den Eindruck, dass das nicht in Ordnung war, und biete an, dies ggf. im Wege eines Direktauftrages zusätzlich zu prüfen, wenn Sie dies wünschen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 20.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ergänzung vom Anwalt
20.07.2011 | 15:28
Noch ein Hinweis zur Verdeutlichung: Die Genehmigung zum Umzug müssen Sie VOR Unterschrift unter einen neuen Mietvertrag einholen.
Mit freundlichen Grüßen