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Umwandlung der GmbH zum Einzelunternehmen, Sperrfrist

29. Juni 2023 10:56 |
Preis: 70,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Meine 1 Mann- GmbH ist 2020 aus einem Einzelunternehmen entstanden, was bereits seit 2015 bestand. Aktuell wird nur eine Aushilfe beschäftigt. Das Einzelunternehmen wurde als Sacheinlage in die GmbH reingebracht.

Ich würde gerne die GmbH wieder zum Einzelunternehmen umwandeln lassen.

Allerdings meint unser Steuerberater, dass wir eine Sperrfrist von 7 Jahren haben.

Im Prinzip geht es um das selbe Einzelunternehmen wie davor und kein fremdes. Ich bleibe weiterhin einziger Inhaber.

1. Frage: geht es, ohne dass Steuern anfallen?

Ich möchte ungern die GmbH liquidieren, weil ich sonst die Sperrfrist einhalten muss und es mit vielen Kosten verbunden ist.

2. Frage: Kann ich die GmbH mit einem von mir neugegründeten Einzelunternehmen verschmelzen lassen?

3. Frage: Wenn beides nicht gehen sollte. Dann muss ich wohl die GmbH liquidieren.
Darf ich dann parallel ein neues Einzelunternehmen mit ähnlichem Gegenstand gründen und die Kunden der GmbH bedienen?

29. Juni 2023 | 15:43

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.

Die Sperrfrist ergibt sich aus § 22 UmwStG. https://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_2006/__22.html

Bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH und bei der Einbringung einer GmbH in eine weitere Gesellschaft oder Einzelunternehmung muss man beim Verkauf eine Sperrfrist beachten. Denn wenn man die Beteiligung an der GmbH innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist verkauft, dann muss man rückwirkend die Einbringung als Einbringungsgewinn versteuern.

Die Überführung in das Privatvermögen steht einem Verkauf gleich (§ 16 Abs. 3 S. 1 EStG).

1) Nein. Da das Gesellschaftsvermögen der juristischen Person von dem Ihren zu trennen ist.
Bei der Überführung ins Privatvermögen (Liquidation) fällt ebenfalls die Besteuerung des Aufgabegewinns an.

2) Gds. Ja, aber hier fallen die o.g. Steuern an.


3) Das parallel geführte Einzelunternehmen stünde in Konkurrenz zur GmbH. Ohne entsprechende Klausel im Gesellschaftervertrag würde die Finanzverwaltung Ihre Umsätze des Einzelunternehmens der GmbH zuschlagen und dort versteuern. U.U. Ihre „Entnahmen" als verdeckte Gewinnausschüttung behandeln.

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen


Rechtsanwalt Andreas Wehle

Rückfrage vom Fragesteller 29. Juni 2023 | 16:55

Vielen Dank.

Die GmbH macht aktuell nur noch Minus-Geschäft.

Wenn die GmbH in der Liquidation ist, und dann ein neues Einzelunternehmen gegründet wird, wäre es auch ein Problem für die FV?

Welche Klausel im Gesellschaftsvertrag meinen Sie? Als Geschäftsführer darf ich auch andere Tätigkeiten ausüben, auch wenn diese mit der GmbH konkurrieren.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Juni 2023 | 17:07

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Rückfrage.

Die GmbH in der Liquidation ohne Fortführung des Geschäftsbetriebes dürfte insoweit kein Problem mit einem konkurrierenden Einzelunternehmen darstellen.

Aber nicht nur der Geschäftsführer unterfällt einer Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft, sondern auch der Gesellschafter. Auch wenn diese beiden Positionen in Ihrer Person zusammenfallen.
Insoweit sollte Ihnen der Gesellschaftsvertrag als Gesellschafter erlauben in Konkurrenz mit der GmbH tätig sein zu dürfen.

Mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle /Aachen

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