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Umwandlung Praxis in eine GmbH

23. Juni 2024 13:20 |
Preis: 200,00 € |

Medizinrecht


Beantwortet von


18:17

Sehr geehrte Damen und Herren,

hier mein Anliegen:

Es soll eine deutsche Privatpraxis (Schönheitsoperationen, keine gesetzlichen Leistungen) in eine GmbH umgewandelt werden. Nach Recherche sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1. überwiegend ärztlich getragenen Geschäftsführung
2. keine Gewinnbeteiligung Dritter
3. Mehrheit der Gesellschaft bei Ärztinnen und Ärzten
4. Gewährleistung der freien Arztwahl

Folgende Konstellation ist geplant: 51% der GmbH-Anteile gehen an einen Arzt (damit ließen sich die Punkte 1 und 3 erschlagen). Dieser Arzt übernimmt zudem die Geschäftsführung. Der betreffende Arzt ist aktuell der Eigentümer der Praxis.

Weitere wichtige Infos zum Arzt: er ist über 80 Jahre alt, hat seinen Wohnsitz in Katar und führt nur noch gelegentlich OP's in dieser Praxis durch. Er hat allerdings nach wie vor seine deutsche Zulassung und die volle Verantwortung über die Praxis. Es gibt noch einen angestellten Arzt, der den Großteil der OP's durchführt.

49% der Praxis-GmbH sollen an eine GmbH-Holding übertragen werden (Sitz in der Schweiz). Diese Holding ist bisher nicht im medizinischen Bereich tätig und auch der Geschäftsführer der Holding hat keine medizinische Ausbildung.

Daraus ergeben sich folgende konkrete Fragen:

A) Inwieweit führt diese Konstellation zu Problemen bzgl. Punkt 2?
B) Sind die Punkte 1 bis 4 bei rein privatärztlichen Praxen überhaupt relevant?
C) Da der Arzt sehr betagt ist, was passiert, wenn er stirbt? Rein rechtlich werden die 51% der Anteile an seine Erben übertragen. Diese sind allerdings allesamt ebenfalls keine Mediziner. Verliert die Praxis dann schlagartig die Zulassung zum operieren?
D) Gibt es in dieser Konstellation ein Problem, weil der Arzt seinen Wohnsitz in Katar hat?
C) Gibt es irgendeine rechtliche Möglichkeit die Mehrheit an der Praxis-GmbH zu Gunsten der Holding-GmbH zu verschieben?
D) Gibt es irgendeine rechtliche Möglichkeit die Geschäftsführung an einen nicht-Mediziner zu übertragen?

Gerne können Sie dazu auch folgende Präsentation für weiterführende Infos verwenden:
https://arge-medizinrecht.de/wp-content/uploads/2019/11/2019_01_Greve_StilleBeteiligung.pdf

Mit freundlichen Grüßen

23. Juni 2024 | 14:20

Antwort

von


(879)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

A) Die geplante Beteiligung der Schweizer Holding-GmbH mit 49% an der Praxis-GmbH könnte gegen das Verbot der Gewinnbeteiligung Dritter (Punkt 2) verstoßen. Laut dem verlinkten Dokument ist eine Beteiligung Dritter an einer ärztlichen Berufsausübungsgesellschaft nur zulässig, wenn diese selbst Ärzte oder Angehörige eines akademischen Heilberufs sind. Da die Holding-GmbH und ihr Geschäftsführer keine medizinische Ausbildung haben, ist deren Beteiligung ein Hindernis für die Zulassung.

B) Die Punkte 1-4 gelten grundsätzlich auch für rein privatärztliche Praxen in der Rechtsform einer GmbH. Auch wenn keine gesetzlichen Leistungen erbracht werden, müssen die berufsrechtlichen Vorgaben für ärztliche Berufsausübungsgesellschaften eingehalten werden.

C) Wenn der Arzt als Mehrheitsgesellschafter stirbt und seine Erben keine Mediziner sind, könnte dies zum Verlust der Zulassung führen, da dann die Mehrheit der Gesellschaftsanteile nicht mehr bei Ärzten läge (Verstoß gegen Punkt 3). Um dies zu vermeiden, müsste gesellschaftsvertraglich geregelt werden, dass die Erben verpflichtet sind, die Anteile an einen Arzt zu veräußern.

D) Der Wohnsitz des Arztes in Katar dürfte unproblematisch sein, solange er seine deutsche Approbation behält und weiterhin die Verantwortung für die Praxis trägt.

E) Eine Verschiebung der Mehrheit zugunsten der Holding-GmbH wäre nur möglich, wenn diese selbst von Ärzten gehalten wird. Ansonsten verstößt dies gegen das Mehrheitserfordernis.

F) Die Übertragung der Geschäftsführung auf einen Nicht-Mediziner wäre ein Verstoß gegen das Erfordernis der überwiegend ärztlich getragenen Geschäftsführung (Punkt 1). Zumindest die Mehrheit der Geschäftsführer muss aus Ärzten bestehen.

Zusammenfassend ist die geplante Konstellation in mehreren Punkten rechtlich problematisch. Um eine zulässige ärztliche Berufsausübungsgesellschaft zu errichten, müssten die Beteiligungsverhältnisse und die Geschäftsführung angepasst werden.

Eine individuelle rechtliche Beratung unter Berücksichtigung aller Umstände ist dringend anzuraten.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Rückfrage vom Fragesteller 24. Juni 2024 | 17:59

Guten Tag Herr Richter,

vielen Dank für Ihre zügige Rückmeldung.

Zu Punkt A), was heißt "könnte"? Ist es völlig ausgeschlossen diese Konstellation aufzubauen oder gibt es rechtliche Wege dies in irgendeiner Weise zu erreichen? Gibt es Referenzurteile, die eine Gewinnbeteiligung Dritter als zulässig bewertet haben?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Juni 2024 | 18:17

Sehr geehrter Fragesteller,

die Beteiligung der Schweizer Holding-GmbH mit 49% an der Praxis-GmbH verstößt gegen das berufsrechtliche Verbot der Gewinnbeteiligung Dritter.

Eine Beteiligung Dritter an einer ärztlichen Berufsausübungsgesellschaft ist nur zulässig, wenn diese selbst Ärzte oder Angehörige eines akademischen Heilberufs sind. Da die Holding-GmbH und ihr Geschäftsführer keine medizinische Ausbildung haben, ist deren Beteiligung nicht mit den berufsrechtlichen Vorgaben vereinbar.
Referenzurteile, die eine Gewinnbeteiligung fachfremder Dritter ausdrücklich als zulässig bewertet haben, sind mir nicht bekannt.

Die berufsrechtlichen Regelungen sehen ein striktes Verbot der Gewinnbeteiligung Dritter vor, um die Unabhängigkeit der ärztlichen Berufsausübung zu gewährleisten.
Rechtliche Wege, die geplante Beteiligungsstruktur mit der Schweizer Holding dennoch zu realisieren, sehe ich daher nicht. Um eine zulässige ärztliche Berufsausübungsgesellschaft zu errichten, müsste auf die Beteiligung der fachfremden Holding verzichtet werden. Alternativ käme allenfalls eine Beteiligung der Holding in Betracht, wenn diese selbst mehrheitlich von Ärzten gehalten würde.

Ich hoffe, damit Ihre Nachfrage beantwortet zu haben. Bei weiteren Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Beste Grüße
RA Richter

Ergänzung vom Anwalt 23. Juni 2024 | 16:42

Sehr geehrte Fragesteller,

Lassen Sie mich zu.de ergänzen:

Der Wohnsitz des Arztes in Katar könnte ein Problem darstellen, insbesondere wenn er die Geschäftsführung der Praxis übernimmt.
Es könnte jedoch möglich sein, eine Regelung zu treffen, die eine Stellvertretung oder eine gemeinsame Geschäftsführung vorsieht.

Bei weiteren Fragen können Sie mich gerne per E-Mail anschreiben.

Beste Grüße
RA Richter

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