Sehr geehrter Ratsuchender,
für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Zu Ihrer ersten Frage:
In Ihrem Fall ist maßgeblich, ob die Tatsache, dass an der MW keine Seriennummer angebracht ist, einen Mangel darstellt.
Ohne gesonderte Vereinbarung gilt hier § 434 I Nr. 2 BGB
.
Danach ist die Sache frei von Sachmängeln (und Rechtsmängeln), wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und einen Zustand aufweist, der bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der art der Sache erwarten kann.
Da in dem Verkehr eine Seriennummer an MWs üblich ist, kann wohl von einem Sachmangel ausgegangen werden. Insbesondere ist eine solche Seriennummer auch für etwaige Garantieansprüche ausschlaggebend. Allerdings kann man auch Argumente gegen einen Sachmangel herleiten, denn schließlich kann eine MW auch ohne Seriennummer ordnungsgemäß funktionieren.
Sie sollten weiterhin prüfen lassen, ob es sich bei dem Gerät nicht um eine Produktfälschung handelt.
Bei Vorliegen eines Mangels können Sie nach erfolgloser Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels von dem Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen.
Zu Ihrer zweiten Frage:
Sofern in der fehlenden Seriennummer ein Sachmangel zu sehen ist, können sie gemäß § 437 Nr. 3 BGB
bei vermutetem Verschulden Schadensersatz gegenüber dem Verkäufer geltend machen.
Dazu gehören notwendige Auslagen (Briefe, Telefongebühren) wie auch enstehende Anwaltskosten.
Was den Nutzungsausfall für die MW angeht, so müssen Sie konkret einen finanziellen Schaden nachweisen. Ein ideeller Schaden (reiner Nutzungsentzug) wird von der Rechtsprechung lediglich in Ausnahmebereichen angenommen (z.B. Nutzungsausfall für einen PKW bei Unfall oder entgangene Urlaubsfreuden).
Zu Ihrer dritten Frage:
Das Küchenstudio muss Ihnen in dem Fall des begründeten Verdachts der Produktfälschung die Herkunft auch der anderen Küchengeräte mitteilen. Sie sollten prüfen, ob an den anderen Geräten auch Seriennummern fehlen.
Zu Ihrer vierten Frage:
Den gesamten Kaufvertrag können Sie nur rückabwickeln, wenn Sie an einer Teilleistung kein Interesse haben oder ein Vertrauensbruch gegenüber Ihnen anzunehmen ist. Davon ist jedoch nach Ihrer bisherigen Schilderung nicht auszugehen.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
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