Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.
In Ihrem Fall hat KLM die Zubringerverbindung von Düsseldorf nach Amsterdam so umgebucht, dass Sie planmäßig erst um 09:10 Uhr in Amsterdam landen sollen, während Ihr Anschlussflug nach Salt Lake City bereits um 09:15 Uhr abhebt. Angesichts einer solchen Konstellation ist objektiv klar, dass eine Umsteigezeit von nur fünf Minuten nicht ausreichend ist, um den Anschlussflug zu erreichen. Rechtlich betrachtet handelt es sich dabei um eine Situation, die der Annullierung eines Flugabschnitts beziehungsweise dem Verpassen eines Anschlussfluges gleichkommt, ohne dass Sie dafür verantwortlich wären. Nach der EU-Fluggastrechteverordnung (VO 261/2004) entsteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro, sofern Sie dadurch mehr als drei Stunden später am Endziel ankommen sollten.
Trotzdem stellt sich die Frage, ob die Airline Ihnen vorwerfen könnte, Sie hätten die offensichtliche Unmöglichkeit des Umstiegs erkennen müssen und damit eine sogenannte Obliegenheitspflicht verletzt. Dabei gibt es unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung. Einerseits vertreten einige Gerichte die Auffassung, dass ein Fluggast nicht verpflichtet ist, für die Airline offensichtliche Planungsfehler zu bemerken und darauf hinzuweisen. Vielmehr liegt die Hauptverantwortung für eine funktionierende Verbindung grundsätzlich bei der Airline. Andererseits gibt es vereinzelt die Meinung, Passagiere hätten eine gewisse Mitwirkungspflicht, vor allem, wenn der Fehler besonders offensichtlich ist und durch einen simplen Hinweis an die Airline im Vorfeld vermieden werden könnte.
Aus der Praxis ergibt sich, dass die meisten Gerichte Fluggästen auch dann Ausgleichsansprüche zugesprochen haben, wenn sie trotz einer fehlerhaften, objektiv unmöglichen Umsteigezeit zunächst "ahnungslos" am Flughafen erschienen und dadurch den Anschluss verpassten. Entscheidend ist dabei, dass die Airline für die fehlerhafte Planung verantwortlich ist und Sie als Passagier nicht absichtlich fahrlässig handeln. Zur zusätzlichen Absicherung empfiehlt es sich jedoch, KLM vorab und möglichst schriftlich (z. B. per E-Mail) darauf hinzuweisen, dass die gewährte Umsteigezeit realistisch nicht ausreicht, und um eine lösungsorientierte Umbuchung zu bitten. Damit dokumentieren Sie, dass Sie nicht leichtfertig gehandelt haben und Ihrer Mitwirkungspflicht im Zweifel nachgekommen sind.
Sollte KLM auf Ihre Nachricht nicht reagieren und Sie reisen wie ursprünglich gebucht an, würden Sie am Flughafen trotz pünktlichen Erscheinens den Anschluss voraussichtlich verpassen. In einem solchen Fall sollten Sie alles dokumentieren: Ihr rechtzeitiges Erscheinen am Check-in, die Verspätung des Zubringers und die Nicht-Erreichbarkeit des Anschlussfluges. Lassen Sie sich dies idealerweise durch das Bodenpersonal bestätigen und bewahren Sie alle Bordkarten sowie relevante Unterlagen auf. Nach der Rückkehr fordern Sie dann mit Berufung auf die EU-Verordnung die Ausgleichszahlung. Falls KLM den Anspruch mit Verweis auf ein angebliches Mitverschulden ablehnen sollte, stehen Ihre Chancen auf Durchsetzung per Schlichtung oder notfalls Klage stets gut – sofern Sie Ihr Vorgehen belegen können und im Vorfeld zumindest einmal auf das Problem hingewiesen haben.
Entscheiden Sie sich hingegen bereits jetzt für eine Umbuchung oder gar eine Stornierung, erhalten Sie nur den Ticketpreis zurückerstattet, nicht aber die Entschädigung. Die Entschädigung können Sie nur geltend machen, wenn Sie tatsächlich versuchen, mit der vom Anbieter bereitgestellten Verbindung das Ziel zu erreichen und nachweislich mit mehr als drei Stunden Verspätung am Endziel ankommen.
Zusammengefasst ist der sicherste Weg, sich zumindest einmalig schriftlich an KLM mit dem Hinweis auf die unmögliche Verbindung zu wenden, und dann beim tatsächlichen Reiseantritt alle Nachweise zu sichern. So reduzieren Sie das Risiko, dass Ihnen ein Mitverschulden vorgeworfen wird, und schaffen optimale Voraussetzungen für eine erfolgreiche Entschädigungsforderung.
Sollten Rückfragen bestehen, bitten Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
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vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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