Sehr geehrter Ratssuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
1.
Im Falle einer Nichtbeförderung bzw. Annullierung eines Fluges können Passagiere von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Verordnung (EG) 261/2004 verlangen, sofern die Flugverspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.
Die Ausgleichszahlungen betragen gestaffelt je nach Flugentfernung zwischen 250 bis 600 € pro Passagier, wobei für den Flug Sharm el Sheik – Frankfurt unter Zugrundelegung einer Flugentfernung von unter 3.500 km eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 € pro Passagier in Betracht kommen würde.
Ihren Angaben entnehme ich, dass Ihr ursprünglicher Rückflug nach Frankfurt auch tatsächlich durchgeführt wurde, Ihr Reiseveranstalter jedoch einige Tage zuvor mitteilte, dass Sie auf den Flug nach Düsseldorf „umgebucht" wurden. Insoweit dürfte wohl von einer Nichtbeförderung i. S. d. Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EG) 261/2004 auszugehen sein.
In diesem Zusammenhang geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass auch eine Umbuchung auf einen anderen Flug, die nicht vom Luftfahrtunternehmen, sondern allein von dem Reiseunternehmen veranlasst wurde, eine Nichtbeförderung darstellt, die das Luftfahrtunternehmen zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet (AG Bremen, Urteil vom 14.12.2010, Az.: 18 C 73/10
; AG Rüsselsheim, Urteil vom 06.01.2006, Az.: 3 C 1127/05
).
Aufgrund der Tatsache, dass Ihr ursprünglicher Flug nach Frankfurt offensichtlich auch durchgeführt und Ihnen die Beförderung wohl aus wirtschaftlichen Gründen versagt wurde, dürfte auch eine Entlastung der Fluggesellschaft wegen außergewöhnlicher Umstände ausscheiden. Eine derartige Entlastung käme für die Airline nur dann in Betracht, wenn die Nichtbeförderung auf Umständen beruhen würde, die für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar waren. Dies dürfte aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wohl jedoch ausscheiden.
2.
Zudem könnte Ihnen gegenüber dem Reiseveranstalter ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises für den letzten Tag zustehen.
Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass bei Änderung des Ankunftsflughafens mit anschließendem Weitertransport per Bus ein Reisemangel i. S. d. § 651c BGB
vorliegt. Dabei kommen – bei zusätzlicher Beeinträchtigung der Nachtruhe – nach der Rechtsprechung Minderungsquoten in Höhe von 50 % des Tagesreisepreises für den letzten Reisetag (AG Hamburg, Urteil vom 04.03.2004, Az.: 4 C 378/02
) und 100 % des Tagesreisepreises für den letzten Reisetag (AG Hamburg-Altona, Urteil vom 05.02.2001, Az.: 319 C451/00) in Betracht.
Ansprüche gegen den Reiseveranstalter sind innerhalb eines Monats nach vertraglicher Beendigung der Reise gemäß § 651g Abs. 1 BGB
geltend zu machen.
Sollten Sie eine Ausgleichszahlung durch die Fluggesellschaft erhalten und auch Ansprüche gegen den Reiseveranstalter wegen Minderung geltend machen, ist darauf hinzuweisen, dass eine etwaige Zahlung der Fluggesellschaft nach Art. 12 Abs. 1 Verordnung (EG) 261/2004 auf diesen Minderungsanspruch angerechnet werden könnte, da hierdurch eine „doppelte Entschädigung" vermieden werden soll.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Sollten Sie eine weitere rechtliche Beratung oder Vertretung durch mich wünschen, stehe ich Ihnen hierfür jederzeit gerne zur Verfügung.
Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt durchaus zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 01.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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