Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst danke ich für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.
1.) Nach Ihren Schilderungen sehe ich keine Möglichkeit, Ihnen die Kosten für die Lieferung in Rechnung zu stellen. Die in dem Vertrag angegebene Klausel besagt nur, dass von Ihnen die tatsächlich anfallende Umsatzsteuer zu tragen ist. Da Liefer- und Leistungsort in der Tschechei liegt, ist Ihr Vertragspartner auch für die Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten dort verantwortlich.
2.) Sie sollten Ihren Vertragspartner nochmals anschreiben und unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern. Verstreicht diese Frist ebenfalls fruchtlos, bleibt nur der Klageweg.
3.) Verzugszinsen können Sie fordern, sofern sich Ihr Vertragspartner in Verzug befindet. Dieser tritt ein entweder
- spätestens mit Ablauf von 30 Tagen nach Zugang einer Mahnung (=unbedingte Aufforderung zur Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrages; die Mahnung muss das Wort Verzug nicht enthalten; Voraussetzung ist hier natürlich auch, dass Ihr Vertragspartner den Anspruch erfüllen konnte, d.h. Sie ihm bereits eine Bankverbindung benannt hatten) oder
- mit der ernsthaften und endgültigen Zahlungsverweigerung Ihres Vertragspartners.
. Da letzteres nach Ihren Angaben jedenfalls der Fall ist, hätten Sie ab dem Zeitpunkt der Zahlungsverweigerung Anspruch auf Verzugszinsen.
4.) Ihre Partnerin kann den Schriftverkehr von jeder beliebigen Adresse aus führen.
5.) Der Einfachheit halber würde ich die Zahlung auf ein Konto in Deutschland verlangen. Für die Durchsetzbarkeit der Forderung spielt dies jedoch keine Rolle, so dass es letztlich in Ihrem Ermessen steht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Bitte benutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Lehmann
-Rechtsanwalt-
Sehr geehrter Herr Lehmann,
herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Allerdings schreiben Sie: "Nach Ihren Schilderungen sehe ich keine Möglichkeit, Ihnen die Kosten für die Lieferung in Rechnung zu stellen" - Haben Sie sich hier "vertippt"?
Denn ich hatte ja gefragt, ob er mir die Kosten für die Anmeldung seiner Firma in Tschechien in Rechnung stellen darf.
Jetzt noch eine Nachfrage:
Bisher hatten wir das Küchenstudio nur mündlich bzw. per Mail kontaktiert. Da wir bzgl. E-Mail von denen schon des öfteren die Ausrede gehört haben, daß nichts angekommen ist, gibt es also bisher keinen eindeutigen Beweis für eine Forderung unsererseits.
E-Mail-Lesebestätigungen wurden natürlich auch keine zurückgeschickt.
Deshalb wollten wir das jetzt schriftlich und korrekt machen und hatten hier um Rat gebeten. Wenn wir nun also ein Schreiben aufsetzen, können wir dann in diesem 1. Schreiben:
- eine Frist setzen (wenn ja, wie ist die kürzest möglich) ?
- Verzugszinsen bei Fristüberschreitung fordern (wenn ja, wie hoch sind diese Zinsen anzusetzen oder gibt es hier eine Standardformulierung) ?
- ist dieses 1. Schreiben dann gleichzeitig als Mahnung zu verstehen?
Ich hoffe ich habe die Möglichkeit zur Nachfrage nicht überstrapaziert. Sollte dem so sein, hätte ich Verständnis, wenn Sie nur kurz zum von uns aufzusetzenden Schreiben Stellung nähmen, damit uns keine Formfehler unterlaufen.
Da ich in der Nähe von Düsseldorf wohne, wäre ich im Falle eines Nichteinlenkens der Gegenseite an einem Mandat interessiert und würde mich dann tel. bei Ihnen melden.
Nochmal vielen Dank und schöne Grüße.
Sehr geehrter Fragesteller,
bei dem eingangs zitierten Satz handelt es sich in der Tat um ein Versehen, gemeint waren natürlich die Kosten für die steuerliche Registrierung.
Nach Ihren Schilderungen dürfte sich der Verzugseintritt tatsächlich kaum beweisen lassen. Eine Mahnung ist eine unbedingte Zahlungsaufforderung, weitere Formvorschriften gibt es hierfür nicht. Ihr Anschreiben wäre als Mahnung zu qualifizieren. Eine Frist von 10 Kalendertagen halte ich hier für angemessen.
Da Ihre Partnerin Vertragspartei ist, sollten nach Möglichkeit Sie den Brief eintüten und zur Post aufgeben, so dass nicht nur der Zugang (über Einwurfeinschreiben), sondern auch der Inhalt des Briefes notfalls durch Ihr Zeugnis bewiesen werden könnte.
Der gesetzliche Verzugszins beträgt derzeit 8,19%. Darauf haben Sie Anspruch kraft Gesetzes, einer ausdrücklichen Erwähnung in der Mahnung bedarf es nicht.
Ich drücke die Daumen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Frank Lehmann