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Ummeldung 4 Jahre versäumt

28. Oktober 2024 15:25 |
Preis: 51,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


17:59

Zusammenfassung

Einen SCHUFA-Eintrag bekommt man nur bei vergeblichen Vollstreckungen oder wenn ein Inkassobüro beauftragt wird und man auf Schreiben nicht reagiert und Einwendungen erhebt. Rundfunkanstalten beschäftigen Ermittler, die Briefkästen und Klingelschilder kontrollieren.

Ich habe beim Auszug aus dem Elternhaus vor ca. vier Jahren versäumt mich umzumelden. Anfänglich, weil sich der Umzug nach Anmietung der Wohnung tatsächlich noch hinauszögerte, als nächstes, weil ich davon ausging nicht allzu lange in der kleinen neuen Wohnung zu bleiben und später weil ich es teils vergessen hatte und anderenteils merkte, dass ich die Situation rückwirkend gar nicht so einfach ändern kann.
Zum Geraderücken dieser Sache brauche ich eine Mietgeberbestätigung. Wenn ich nun zum Amt gehe und mich ummelde, muss ich abgesehen von Bußgeldern für die zu späte Ummeldung (=bis 1000 €) auch mit Verfahren aufgrund der Nichtzahlung von Rundfunkgebühren (Nachzahlung Rundfunkgebühr = maximal 450 € + Nochmal Bußgeld bis 1000€?) und einem Schufa- Eintrag rechnen? Ab wann ist eine Selbstanzeige sinnvoll, um Bußgelder zu mindern? Ab wann ist es besser umzuziehen, um die Sache nicht ans Licht kommen zu lassen?
Bisher ist die Sache keiner kritischen Person bekannt. Auf das Grundstück meines Vaters habe ich allerdings ein kleines Gewerbe (Kleinunternehmer) angemeldet. Der Firmensitz könnte vorerst dort bleiben, auch wenn ich wo anders gemeldet bin. Bei einer eventuellen Betriebsprüfung könnten aber die Sachbearbeiter die Mietzahlungen von meinem Konto sehen, während ich in der Steuererklärung angegeben habe (wie es vor vier Jahren der Realität entsprach) im Haushalt meines Vaters zu wohnen. Inwieweit sich das Finanzamt dafür interessiert weiß ich nicht.
Herzlichen Dank für eine helfende Antwort

28. Oktober 2024 | 16:29

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Mir ist jetzt nicht bekannt, dass die Meldebehörde bei einer verspäteten Ummeldung automatisch den WDR oder die sonst zuständige Rundfunkanstalt informieren, damit nachträglich Gebühren erhoben werden können. Allerdings besteht vollkommen unabhängig hiervon das Risiko, dass Ermittler des WDR den Namen auf den Briefkasten sehen und dann Forderungen erheben, dies dann auch rückwirkend bis zur Verjährungsgrenze. Aus meiner Praxis ist mir ein Fall bekannt, in dem zwei kleine Wohnung zusammengelegt wurden. Die beiden Bewohner der neuen größeren Wohnung nutzten dann jeweils eine Klingel und beschrifteten sie mit ihren Namen. Es hat dann einige Mühe gekostet, dem WDR zu erklären, dass sie in einem Haushalt leben und nur einmal die Rundfunkgebühr schulden.

Bei der Bemessung von Bußgeldern wird immer positiv berücksichtigt, dass jemand sich selber meldet und eine Selbstanzeige fertigt. Im Übrigen ist dann zu berücksichtigen, inwiefern Sie in ähnlicher Weise schon aufgefallen sind.

Mit einem SCHUFA-Eintrag hätten Sie nur dann zu rechnen, wenn Sie die Rundfunkgebühren nicht bezahlen können und dann einen vergeblichen Besuch der Vollstreckungsbeamte erhalten, der dann im Schuldnerverzeichnis registriert wird. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, dass seitens der Rundfunkanstalt ein Inkassobüro beauftragt wird und Sie auf dessen Schreiben nicht reagieren. Nach meinem Kenntnisstand ist dies aber nicht gängige Praxis der Rundfunkanstalten, diese treiben Ihre Forderungen meist selber ein.

Im Hinblick auf das von Ihnen erwähnte Gewerbe könnten Sie ja dann seriöserweise auch nicht die Fahrtkosten zum Betrieb geltend machen, die Ihnen von Gesetzes wegen zustehen.

Ich kann jetzt auch nicht abschätzen wie leicht es ist eine andere Wohnung zu finden. Erfahrungsgemäß sind die Mieten in den letzten Jahren gestiegen und vermutlich werden Sie jedenfalls mehr Geld für eine vergleichbare Wohnung zahlen müssen. Dies wäre dann auch bei der Frage zu bedenken, ob sie jetzt noch einmal umziehen und sich dann an der neuen Adresse sowohl beim Einwohnermeldeamt als auch bei der Rundfunkanstalt anmelden.

Erfahrungsgemäß ist es jedenfalls nicht sinnvoll, bestehende Probleme liegen zu lassen, sodass Sie entweder durch eine Selbstanzeige und nachträgliche Anmeldung sowohl beim Einwohnermeldeamt als auch bei der Rundfunkanstalt oder durch einen Umzug eine Klärung herbeiführen sollten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 28. Oktober 2024 | 17:32

Sehr geehrte Frau Scheibeler

Vielen Dank für ihre Auskunft.
Zwei Fragen bleiben dabei für mich noch offen:

1. Wenn sie von Selbstanzeige sprechen, meinen sie dann meinen Gang zum Einwohnermeldeamt, um die Sache zu klären, oder braucht der rechtliche Vorgang einer Selbstanzeige die Meldung bei einer speziellen Anlaufstelle dafür? Ich hatte einmal gelesen, dass es wichtig ist wohin man sich mit dem Anliegen wendet.

2. Es beruhigt mich natürlich wenn ihre Annahme zutrifft, dass die Rundfunkanstalt nicht rückwirkend von der Meldebehörde über die Daten informiert wird. Im Internet hatte ich allerdings gelesen, dass der Rundfunkanstalt das Einzugsdatum mitgeteilt würde, woraus die betreffende Information ja abzulesen wäre. Wie auch immer dies gehandhabt wird wäre meine Frage noch, ob sie abschätzen können, inwieweit es im Fall einer Aufdeckung der Sachlage nur um die Nachzahlung der Rundfunkgebühr ginge oder zusätzlich um ein Bußgeld wegen der Nichtzahlung. Habe ich also mit zwei Bußgeldern zu rechnen (Einwohnermeldeamt + Rundfunk) oder nur mit dem Bußgeld der Meldebehörde? Können sie grob abschätzen wie hoch angemessene Bußgelder ausfallen könnten, wenn ich sonst noch in keiner Weise auffällig geworden bin und möglichst menschlich und offen mit den Sachbearbeitern umgehe?

Vielen Dank noch einmal

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Oktober 2024 | 17:59

Sehr geehrter Fragesteller,

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

1. Mit einer Selbstanzeige meine ich, dass sie zum Einwohnermeldeamt gehen und die Sache klären. Eine besondere Anlaufstelle meinte ich nicht. Meine Empfehlung bezieht sich sinngemäß dann auch auf eine Meldung bei der Beitragsanstalt.beides sollten Sie aus meiner Sicht parallel anstoßen, wenn sie nicht die Option des Umzugs wählen.

2. Denkbar ist in der Tat, dass Sie mit zwei Bußgeldern zu rechnen haben. Wenn das eine dann schon bekannt ist, wäre es dann auch bei der Bemessung des anderen erhöhend zu berücksichtigen. Es stellt sich dann auch die Frage, wie hoch Ihr Einkommen ist, sind Sie beispielsweise Student und leben nur von dem Kleingewerbe o. ä. Dies wird dann oftmals von den Einwohnermeldeämtern auch berücksichtigt. Relevant ist natürlich auch, wie Sie sich im Termin geben, ob Sie sich reumütig zeigen und Ähnliches. Möglicherweise sieht dann auch das Einwohnermeldeamt von ein Bußgeld ab. In der Vergangenheit ist es auch oftmals vorgekommen, dass Meldungen schon mangels Terminen nicht fristgerecht erfolgen konnten, sodass hier in der Praxis eine gewisse Großzügigkeit herrscht. Eventuell sieht dann auch die Beitragsanstalt von einem Bußgeld ab, wenn Sie die rückständigen Gebühren zahlen.

Richtig ist, dass die Beitragsanstalten die Daten der Einwohnermeldeämter verarbeiten, ob dies aber direkt nach ihrer Anmeldung geschieht, kann ich nicht sagen. Unabhängig von der Anmeldung besteht wie geschildert das Risiko, dass Ihr Name auf dem Klingelschild entdeckt wird und die Beitragsanstalt so von der Wohnung erfährt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler

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