Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
leider kann ich Ihnen wenig Hoffnung machen.
Die Rundfunkbeitragspflicht beginnt nach § 7 RBStV (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) mit dem Monatsersten des Einzugsmonats des Beitragsschuldners in die Wohnung und endet mit dem Monatsletzten des Auszugsmonats aus der Wohnung, frühestens aber mit der Mitteilung des Auszugs. Die Rundfunkbeitragspflicht ist nicht von einer Anmeldung abhängig, sodass - innerhalb der Verjährungsfristen - auch rückständige Beiträge noch festgesetzt werden können. Beitragspflichtig sind nach § 2 RBStV nur volljährige Personen / Wohnungsinhaber.
Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beginnt nach § 4 RBStV mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum des Nachweises über die Voraussetzungen der Gebührenfreiheit beginnt. Frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung oder Ermäßigung beantragt wird.
Da Ihr Kind minderjährig ist, kann es nicht Beitragsschuldner sein. Sodass die Rundfunkgebührenfreiheit während der Minderjährigkeit auch nicht im Wege des Nachteilsausgleichs auf die Eltern übertragen werden kann (VG München, Urteil vom 15.03.2017 - M 6 K 16.2505, https://openjur.de/u/2282174.html). Nach diesem Urteil ist eine Übertragung der Befreiung auf die Eltern grundsätzlich auch bei volljährigen Kindern nicht möglich, da die Eltern nicht zu den in § 4 Abs. 3 Nr. 1 - 3 RBStV aufgezählten Personen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder unter 25 d. Antragstellers oder dessen Ehegatten oder Lebenspartner) gehören. Etwas anderes besagt auch der von Ihnen in der Frage angegebene Link nicht.
Eine Ausnahme in Hinsicht auf die Übertragbarkeit gilt nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 RBStV beim Bezug der in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Sozialleistungen (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-4), wenn das Einkommen und Vermögen der Wohnungsinhaber bei der Gewährung der Sozialleistung mit berücksichtigt worden sind. Falls für Ihr Kind eine der dort aufgeführten Sozialleistungen gezahlt wird, bei der auch Ihr Einkommen und Vermögen berücksichtigt wird, sollten Sie eine rückwirkende Befreiung beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Sehr geehrte Frau Haeske,
vielen Dank für Ihre Antwort. Eine kurze Rückfrage habe ich noch: Ist der vom Beitragsservice angesetzte rückwirkende Zeitraum (01.2020 - 09.2023) in Ordnung? Bei 3 Jahren "Verjährung" wäre dies ja nur vom 07.2020 - 08.2023?
Viele Grüße
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
§ 7 Abs. 4 RBStV verweist für die Verjährung der Beitragsforderung auf die Vorschriften des BGB über die regelmäßige Verjährung. Nach §§ 195, 199 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt danach aber (frühestens) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Also noch nicht gleich mit der Entstehung des Anspruchs. Die Verjährungsfrist der Ansprüche aus 2020 beginnt erst mit dem Jahresende 2020. Die Beiträge aus 2020 sind somit leider noch nicht verjährt.
Sobald ein bestandskräftiger Festsetzungsbescheid vorliegt (Vollstreckungstitel), gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske, Rechtsanwältin