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Rundfunkgebühren / Gerichtsvollzieher

14. Oktober 2019 15:25 |
Preis: 30,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Person A wohnt in Wohnung von Person B.

Person B ist Mieter dieser Wohnung und lässt seinen Sohn (Person A) in seiner Wohnung wohnen. Die Wohnung ist als Zweitwohnsitz gemeldet und deswegen seitens der Rundfunkanstalt auch von den Gebühren befreit.
Person A hat nun mehrere Schreiben der Rundfunkanstalt erhalten und geantwortet er wohne "nur" in der Wohnung von Person B und hat entsprechende Beitragsnummer mitgeteilt.

Problem: Person A erhielt Schreiben von Gerichtsvollzieher (Einwurfeinschreiben) indem ein Termin zur Zahlung der offenen Rückstände gefordert wird, ansonsten ein Termin zur Abgabe der Vermögensauskuft. Zweites Einschreiben kam gestern mit Mitteilung, dass nun ein Schuldvermerk eingetragen sei mit der Möglichkeit des Widerspruchs...
Die Rundfunkanstalt antwortet auf Nachfrage, dass die Bearbeitung ca. 10 Wochen dauert...

Wie ist hier vorzugehen? Erst zahlen und dann die Summe rückfordern? Einspruch einlegen und den Sachverhalt nochmal schildern? Der Schuldeintrag ist laut Gerichtsvollzieher vermerkt worden...

Allgemein gefragt: Kann die Rundfunkanstalt Gebühren für eine Wohnung verlangen von einer Person die nicht Mieter ist? Die Wohnung ist laut Rundfunkanstalt ja aufgrund Zweitwohnsitz gebührenbefreit...?

Vielen Dank!

16. Oktober 2019 | 05:50

Antwort

von


(2495)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
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Guten Morgen,

ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:

Grundvoraussetzung für die Zweitwohnungsregelung ist das Vorhandensein von Haupt- und Nebenwohnsitz.
Nach Ihren Angaben wohnt A "nur" in der Wohnung von B, hat also keinen anderen Hauptwohnsitz.

Damit trifft die Zweitwohnsitzregelung hier nicht zu. Die Beitragsschuld besteht.

A wird daher nicht erfolgreich gegen die Vollstreckung vorgehen können.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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