Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten darf:
Zunächst muß von Ihnen festgestellt werden, wie die "Auftragserteilung" an bzw. über den befreundeten Redakteur zu werten ist und insbesondere, ob hier eine Kostenpflicht ausgelöst werden sollte. Würde dies lediglich eine Gefälligkeit bedeutet haben und der Redakteur diese Gefälligkeit als Arbeitsanweisung an den Layouter weitergegeben haben, so dürfte eine Vergütung nicht gefordert werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Redakteur arbeitsrechtlich weisungsbefugt war und der Layouter nicht eigenständig oder selbständig den Auftrag von Ihnen erhalten hat, evtl. auch durch eine Beauftragung durch den Redakteur.
Soweit der Layouter nun Arbeiten an der Website vorgenomen hat, stellt dies eine Leistung nach dem Urhebergesetz (UrhG) dar. Die Gestaltung ist eine eigene, künstlerische Leistung, die aber an Sie durchaus abgetreten werden kann. Dies ist aber Verhandlungssache.
Nicht berechtigt ist der Layouter, die Internetadresse allein deshalb sperren zu lassen, weil er die Seiten gestaltet hat. Angenommen, Sie hätte Ihn dirket beaftragt ud auch seine Entlohnung nicht gezahlt, so steht ihm kein Recht zu die Seite sperren zu lassen. Grundlage für sein "Produkt" ist ja Ihre Domain. Einzig seine Arbeit wieder entfernen, die nicht an eine Domain gekoppelt ist, sollte ihm gestattet sein. Hier ist er auch im Besitz der jeweiligen Daten. Ansonsten macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn er eine ihm nicht gehörende Domain sperren läßt.
Eine Sperrung würde auch nicht im Rahmen des Zurückbehaltungsrechts wegen ausstehender Lohnzahlungen vorgenommen werden dürfen, da die Entfernung der Website von der Domain, die einfachere und mildere Variante darstellt. Ferner stellt sich natürlich dann immer noch das o.g. Problem, ob der Layoter überhaupt einen Vergütungsanspruch besitzt, was sich jedoch nach Ihren bsherigen Angaben nicht abschließend beurteilt werden kann.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Eine kurze Nachfrage:
Der Layouter hat die Website komplett umgestaltet, obwohl dies nicht geforfert war. Desweiteren ist er noch im Besitz meiner Zugangsunterlagen + Bildmaterial.
Kann er die unabhängig von der Vergütung und dem Vertragsverhältnis verlangen, dass der von ihm erstellte Teil der Website (Inhalt) rausgenommen werden muss?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
soweit der Layouter die Seite gemäß Auftrag nicht komplett gestalten sollte, liegt eine Zuvielleistung und evtl. sogar eine Fehlleistung vor, die Auswirkungen auf die Vergütung hat. Sie haben dagegen weiterhin einen Anspruch auf die auftragsgemäße Ausführung.
Soweit er eigene urheberrechtliche Leistungen erbracht hat, so kann er durchaus verlangen, dass diese wieder herausgenommen werden. Hier kommt es aber stark auf die Vereinbarung an, vor allem, ob die Leistung des Layouters (inkl. des Urheberrechts) vollständig genutzt werden durfte. Jedoch muß er in jedem Fall dann den alten Zustand wiederherstellen und kein "zerstörtes" Werk hinterlassen, insbesondere, wenn eine völlige Umgestaltung der Website nicht Vertragsgegenstand war.
Da die Unterlagen nicht ihm gehören, besteht grds. ein Herausgabeanspruch.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weiter geholfen. Gerne sehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und wünsche Ihnen noch ein angenehmes Wochenende.
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de