Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und in Beachtung Ihres Einsatzes beantworten möchte:
Man muss bei allen Umgangsverfahren bedenken, dass hier Einzelfallentscheidungen getroffen werden, die nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragen werden können. Gerade für Ihre Frage, macht es keinen Sinn auf irgendwelche andere Entscheidungen abzustellen. Man kann ohne Kenntnis der bisherigen Verfahrensakten und insbesondere des Gutachtens von hier keine abschließende Beurteilung abgeben.
In der Praxis werden Ausweitungen des Umgangs in der Regel erst vorgenommen, wenn sich die bisherige Regelung über einen gewissen Zeitraum bewährt hat und wenn eine Erweiterung unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls sinnvoll ist.
Wenn ich Sie richtig verstehe, wird die bisherige Regelung erst seit diesem Jahr praktiziert. Auch angesichts des Alters des Kindes, wäre eine Erweiterung nach so kurzer Zeit nicht der Regelfall. Es müssten schon sehr gewichtige Gründe dafür sprechen.
Bei großer räumlicher Distanz werden häufig Regelungen wie Ihre getroffen, nämlich Umgang einmal pro Monat. Die Kindergartenzeiten sind generell zu beachten, einen Anspruch den Umgang bereits am Donnerstag zu beginnen, sehe ich nicht. Möglicherweise kommt eine Vorverlegung Freitags in Betracht, etwa Abholung aus dem Kindergarten durch den Vater. Zwingend sehe ich das aber auch nicht.
Sinnvoller wäre in der Tat eine Ausweitung auf alle zwei Wochen. Generell findet der Umgang beim Berechitgten statt, es kann aber auch sinnvoll sein diesen zweiten Besuch an Ihrem Wohnort durchzuführen.
Ich glaube nicht, dass ein Eilantrag Aussichten auf Erfolg hat. Da es bereits eine Regelung gibt, wird man im Eilverfahren keine Änderung vornehmen, es sei denn, die Eltern treffen bei Gericht eine neue Elternvereinbarung.
Sie sollten Zurückweisung des Antrags beantragen und können in Ihrer Erwiderung anführen, dass Sie eine Erweiterung auf alle 14 Tage, im Rahmen Ihrer Vorstellungen, mittragen würden.
Sie sollten sich einer Erweiterung im einstweiligen Verfahren widersetzen.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@googlemail.com
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