Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Vater hat ein Recht auf Umgang, auch in den Ferien, was Sie ja auch gar nicht in Abrede nehmen.
Es ist immer eine Sache des Einzelfalles ob ein Kind im Ausland Umgang haben kann oder nicht. Letztlich ist Maßstab beim Umgang nicht nur der Wunsch des Vaters, sondern in erster Linie das Kindeswohl. Die Gerichte gehen in der Praxis schon davon aus, dass ein Kind im Grundschulalter einen Teil der Ferien beim anderen Elternteil verbringen kann, auch im Ausland. Es kommt aber immer auf den Einzelfall an, es gibt hier keine gesetzliche Regelung. Wenn der Versuch 2013 "schief gegangen" ist, dann kann man entweder eine Pause rechtfertigen oder aber davon ausgehen, dass das Kind 2014 im Sommer ein Jahr älter ist. Allerdings ist es schon kritisch zu sehen, dass der Vater wenig oder keine Zeit zur Betreuung hat. Diese Tatsache zusammen mit den Ereignissen des Vorjahres sprechen aber aus meiner Sicht eher für Ihre Meinung. Generell kann der Vater entscheiden wo er lebt und hat dort einen Anspruch auf Umgang. Gesetzlich ist er aber auch zum Holen und Bringen verpflichtet. Ich würde das Kind nicht alleine fliegen lassen trotz Begleitservice.
Zumindest für dieses Jahr würde ich auch den Umgang in Deutschland stattfinden lassen, wenn der Vater hier einen "Standort" hat. Falls der Vater versucht sein Recht auf Umgang gerichtlich durchzusetzen, wäre es sicher auch von großer Bedeutung, was Ihre Tochter bei einer Anhörung aussagt. Wenn der Vater holen und bringen würde, ist es aber nicht sicher, ob ein Gericht Ihrer Meinung folgen würde. Das ist immer eine Ermessensentscheidung im Einzelfall. Ich halte aber Ihre Position für gut vertretbar, weil das Kindeswohl der oberste Maßstab ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
Diese Antwort ist vom 27.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Zunächst einmal vielen Dank für die Antwort, die mir schon sehr weiterhilft. Nun die Nachfrage:Haben Sie mit dem Hinweis, dass der Vater gesetzlich zum Holen und Bringen verpflichtet ist, sagen wollen, dass ich (wenigstens bis das Kind etwas älter ist) die Reise ablehnen kann, wenn er das auf keinen Fall selbst übernehmen kann?
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Ja, wenn der Vater das Kind nicht holen und bringen will oder kann können Sie die Reise ablehnen und ihm anbieten den Umgang in Deutschland auszuüben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht