Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des von Ihnen geschilerten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Das Umgangsrecht des Kindesvaters mit ihrer Tochter können Sie ihm nicht verwehren, es sei denn, dieses entspräche nicht dem Kindeswohl. Grundsätzlich gilt, dass der umgangsberechtigte Elternteil das Kind abholen und auch wieder zurückbringen muss. In Ihrem Fall würde jedoch eine solche Regelung am ehesten zweckmäßig sein, dass der Vater das Kind regelmäßig für einige Stunden bei Ihnen sehen kann. Dies ist für ein Kind in iesem Alter ausreichend. Einer "Mitnahme" zu ihm nach Hause könnten Sie v.a. aufgrund des Alters des Kindes widersprechen. Möglicherweise könnte Sie aber der Kindesvater zur Beteiligung an den Fahrtkosten aufgrund des neuerlichen Umzug auffordern. Genaueres müsste evtl. vereinbart werden.
Ist das Kind etwas älter, so sieht dies wiederum anders aus. Denn dann ist es dem Kind ggf. auch zuzumuten, die Wegstrecke per Bahn etc. zurück zu legen. Ein genaues Alter ist hier nicht vorgegeben. Es kommt auf die individuelle Reife des Kindes an.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Hallo,
wie sieht die Situation bezüglich der Aufsicht des Vaters aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit (die dauerhafte Aufsichtsmöglichkeit ist dadurch definitiv nicht gewährleistet) und der geschilderten Gefahrenquellen (Straße, auffälliger Hund, etc. ) aus? Besteht da die Möglichkeit, zu verlangen, daß vorab Abhilfe geschaffen wird oder muß ich dies so einfach hinnehmen?
Sehr geehrte Ratsuchende,
zentraler Mittelpunkt ist das "Kindeswohl". Sollte die Ausübung des Umgangsrechts - in welcher Form auch immer - diesem nicht entsprechen, so kann es - auch per Gericht - aberkannt werden. Noch einmal verweise ich auf meine Ausführungen, dass der Vater vorerst das Kind wohl bei Ihnen sehen darf und muss. Wenn das Kind aber älter wird, so kann es auch zum Vater fahren. Eine Einsichtmöglichkeit in den Straßenverkehr wird dann schon bestehen. Sollte von dem Hund tatsächlich eine Gefahr ausgehen (hier wird evtl. ein Gutachten anzufordern sein), so könnte der Vater insoweit die Nachbarn in Anspruch nehmen un für Abhilfe sorgen. Dies dürfte aber erst in einigen Jahren akut werden.
Mit freundlichen Grüßen
J. Mameghani