Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Gem. § 1685 Abs. 1 BGB
haben die Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. An dieser Gesetzesformulierung sehen Sie, daß der Gesetzgeber eine Einschränkung vorgenommen hat und das Umgangsrecht an das Kindeswohl knüpft.
Um das Umgangsrecht zu erhalten, müßten Sie Klage erheben. Die Erfolgsausichten eines solchen Prozesses sind ohne Kenntnis der Einzelheiten schwer einzuschätzen. Allerdings dürften Ihre Aussichten zu obsiegen eher zurückhaltend bewertet werden. Das ergibt sich bereits daraus, daß das Verhältnis zur Kindesmutter wohl als gespannt anzusehen sein dürfte. Anhand des nicht gerade positiven Verhältnisses zwischen den Eltern des Kindes einerseits und zwischen der Kindesmutter zur Großmutter des Kindes andererseits wird das Gericht (auch) daran messen, ob der Umgang des Kindes mit Ihnen dem Kindeswohl dient.
Bevor Sie sich zu einem solchen Prozeß entschließen, rate ich, sich eingehend aufgrund der Gesamtumstände des Falls anwaltlich beraten zu lassen. Um eine Bewertung der Erfolgsaussichten vornehmen zu können, muß der Rechtsanwalt die gesamten Umstände dieser nicht gerade glücklichen Beziehung kennen. Selbstverständlich bin ich gern bereit, die Prüfung der Erfolgsaussichten vorzunehmen, wodurch natürlich weitere Gebühren anfallen.
Einen zweiten Gesichtspunkt darf man ebenfalls nicht außer Acht lassen: Wenn Sie in dem Rechtsstreit obsiegen sollten, haben Sie zunächst nur ein "Stück Papier" in Händen, wonach Ihnen der Umgang gewährt werden muß. Ob die Mutter das interessiert, ist eine andere Frage. Wirkt die Mutter am Umgang nicht mit, müßten Sie vollstrecken. D. h. ggf. müßte der Gerichtsvollzieher das Kind bei der Mutter herausholen, um Ihnen den Umgang zu ermöglichen.
2.
Die Rechtsschutzversicherung wird in diesem Prozeß nicht eintreten.
Sie müßten die Kosten also selbst tragen.
Anzusetzen ist ein Streitwert von 3.000,00 €, nach dem sich die Gerichtskosten und das Anwaltshonorar berechnen.
Eine Berechnung der Kosten finden Sie, sehr schön gegliedert, auf dieser Seite: http://www.familienrecht-kosten.de/umgangsrecht/umgangsrecht_kosten.php
D. h., Sie müßten mit Verfahrenskosten in Höhe von ca. 770,00 € rechnen, wobei im Vergleichsfall noch eine Einigungsgebühr hinzu käme.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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