Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Frage: Ab welchem Alter des Babys (Mein Baby ist 7 Wochen alt.) hat der Vater ein Recht auf Umgang? Oder hat er in diesem Alter nur ein Besuchsrecht. In welchem Umfang sind Besuchs- oder Umgangsrecht zu gewähren?
Die Frage, in welchem Umfang ein Umgangs-/Besuchsrecht zu gewähren ist, richtet sich stets nach dem Kindeswohl, so dass es keine festen Altersgrenzen gibt. Grundsätzlich gibt es kein Mindestalter. Der Kontakt soll möglichst von Anfang an aufgebaut werden. Solange Sie das Kind so häufig stillen, kommen nur ein Besuchsrecht oder kurze Abwesenheit von Vater und Kind, beispielsweise ein Spaziergang mit dem Kinderwagen, in Betracht. Wenn die Abstände zwischen den Mahlzeiten größer werden, ist das vom Vater angestrebte Umgangsrecht von einigen Stunden voraussichtlich durchsetzbar.
Bei kleinen Kindern wird der Umgang kürzer, aber häufiger als bei größeren Kindern durchgeführt. Allerdings halte ich vier Besuchskontakte pro Woche für ungewöhnlich viel. Mit zwei Kontakten, vielleicht auch mit drei, sollten Sie allerdings rechnen.
2. Frage: Während der Schwangerschaft unterstellte die Mutter des Kindesvaters, dass ich ihm das Kind untergejubelt hätte. Ich aber wollte gar kein Kind mehr bekommen und habe aus diesem Grund auf Verhütung gedrungen. Die Schwiegermutter teilte mir mit, dass sie sich nicht auf das Baby freue, es nicht als Enkel akzeptieren werde. Muss ich dieser Frau ein Umgangsrecht einräumen oder kann ich dieses aufgrund der fehlenden Bindung und dieser Unterstellungen ablehnen. Darf ich vom Kindsvater fordern, dass ich keine Kontakte zwischen meinem Baby und der Schwiegermutter dulde. Kann ich per Einschreiben diese Forderung dem Kindsvater zukommen lassen. Kann ich verlangen, dass im Rahmen von Umgängen keine Kontakte zu seiner Mutter, die auch noch schwere Alkoholikerin ist, erfolgen dürfen? Wie muss ich vorgehen?
Auch hier ist das Kindeswohl maßgeblich, nicht das angespannte Verhältnis zwischen den Erwachsenen. Der Vorfall dürfte nach meiner Einschätzung nicht für eine dauerhafte Untersagung des Umgangs ausreichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Großmutter ihre Einstellung ändert und an einem Kontakt zum Kind doch noch Interesse findet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
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