Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Dass Sie zum Schadensersatz dem Grunde nach verpflichtet sind, stet fest.
Nach § 249 S. 1 BGB
ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Es geht also um die Herstellung des vorherigen Zustandes.
Der Anspruch der geschädigten Eigentümerin auf vollständiges Neutapezieren ist dann begründet, wenn das nur teilweise Neutapezieren nicht den gleichen wirtschaftlichen Zustand wiederherstellt, der vor dem Wasserschaden bestand.
Hier sollten Sie sich Rat beim Fachmann dahingehend besorgen, ob es günstigere Methoden als das vollständige Tapezieren gibt. Dies wäre dann auch in einem Gerichtsprozess durch ein Sachverständigengutachten zu erörtern. Besprechen Sie den Vorschlag mit der Eigentümerin.
Sollte nur ein vollständiges Tapezieren angebracht sein, dann wäre an einen Abzug neu für alt zu denken, wenn durch das Tapezieren eine Werterhöhung, bzw. ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion und auch zur weiteren Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
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