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Umbau einer Markentastatur

7. Januar 2021 20:11 |
Preis: 35,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben eine Frage im Bereich Markenrecht.
Geplant ist von uns, Tastaturen zu vertreiben, die speziell für blinde und sehbehinderte Menschen, mit einer braille-Beschriftung (Punktschrift), statt mit Schwarzschirft-Symbolen ausgestattet sind.
Die Tasten werden von uns selber entwickelt und hergestellt. Die Tastatur an sich wollen wir zukaufen.
Nachdem wir bereits festgestellt haben, dass es rechtlich nicht möglich ist, die Tastaturen einfach zu kaufen und die Tasten zu tauschen, auch nicht, wenn auf einer Rechnung die Tastatur und der blindengerechte „Umbau" getrennt ausgewiesen werden, fragen wir uns, welche Möglichkeiten bestehen, im besten Fall ohne eine Kooperation mit einem Tastaturen-hersteller, dieses Produkt in kleiner Stückzahl zu vertreiben.
Unserer Rechtsauffassung nach, sollte es doch möglich sein, die Tastatur (bspw. Cherry), die Tasten und das wechseln der Tasten getrennt abzurechnen und den Kunden diese Tastatur, mit den von uns getauschten Tasten zu liefern. Ist das so machbar?
Als Vorbild dieser Methode dient uns der Wohnmobilmarkt, bei denen Kunden fertige Wohnmobile, nach einem Umbau, bei einem Drittanbieter übernehmen, ohne das Auto vor dem Umbau gesehen oder getrennt beim Hersteller gekauft zu haben.
Solle das rechtlich auf diese Weise nicht machbar sein, welche Lösung gibt es?
Tastaturen (meist in China) im Großhandel zu bestellen ist mit einem größeren Risiko verbunden und das herantreten an namhafte Hersteller, wäre auch erst eine Lösung, die wir erst dann angehen möchten, wenn wir sonst zu keinem Ziel finden.
Vielen Dank im Voraus,
mit besten Grüßen.

9. Januar 2021 | 01:50

Antwort

von


(332)
Schevenstr. 1 a
01326 Dresden & Köln
Tel: 0351 65 888 350
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Diplom-Kaufmann-Peter-Fricke-__l107664.html
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

mit dem Verkauf eines Produktes erschöpfen sich die Rechte des Verkäufers, zumindest in der Europäischen Union, was man die regionale Erschöpfung nennt. Ungeschützte Produkte sind dabei also nicht vom Weiterverkauf geschützt, auch wenn sie noch umgebaut oder verändert werden.

Das gilt dann aber nicht, wenn die Produkte urheberrechtlich geschützt sind, womit insbesondere Marken oder Gebrauchs- und Geschmacksmuster zu zählen sind. Diese dürften Sie zwar verkaufen, aber nicht technisch verändern, worauf es Ihnen ja ankommt.

Sobald ein Produkt über eine Marke – und das sollte in einer DPMA Recherche auf der dortigen Internetplattform sorgfältig geprüft werden- also markenrechtlich oder sonst wie geschützt ist, wäre Ihr Vorhaben nicht nur rechtswidrig, sondern auch mit enormen Risiken wirtschaftlicher Folgeschäden verbunden, Unterlassungsanspruch, Gewinnabschöpfung, Schadenersatz etc.

Mit besten Grüssen

Fricke
RA


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