Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Eine Kurzrecherche zeigt, dass Paramount Pain & Gain auf EU-Ebene als Wortmarke angemeldet hat. Vom markenrechtlichen Schutz ist daher nur die Wortkombination umfasst.
Die Anmeldung bezieht sich auf den Vertrieb von typischen Merchandising-Artikeln (T-Shirts, andere Bekleidungsstücke), den Betrieb von Fitness-Studios und einer Reihe anderer Waren und Dienstleistungen.
2. Für den Begriff Sun Gym ist eine Markeneintragung nicht ersichtlich.
Sofern es sich um eine in den USA real existierende Kette von Fitness-Centern handeln sollte, käme für diese Geschäftsbezeichnung zwar ein Schutz als Unternehmenskennzeichen (§ 5 MarkenG
) in Betracht.
Dieser würde sich jedoch nicht auf den deutschen Raum erstrecken.
3. Das Logo mit dem Muskelmann ist – wie gesagt - nicht Gegenstand des markenrechtlichen Schutzes.
Jedoch kann hier durch urheberrechtlichen Schutz Dritten die Verwendung des Logos untersagt sein. Der urheberrechtliche Schutz ist vom markenrechtlichen unabhängig und bedarf insbesondere keiner Eintragung in ein Register.
Für den urheberrechtlichen Schutz ist maßgeblich, ob die Abbildung Schöpfungshöhe erreicht (§ 2 Abs. 2 UrhG
). Dies dürfte hier gerade noch zu bejahen sein, auch wenn die Abbildung nur geringfügige Eigenart und Kreativität aufweist.
4. Wie ausgeführt ist nur die Wortkombination Pain & Gain als Marke angemeldet. Das von Ihnen verlinkte Banner ist dagegen nicht Gegenstand der Markenanmeldung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 02.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 02.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen