Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Minderung des Kaufpreises ist möglich, nachdem die Reparaturversuche allesamt fehlgeschlagen sind. Der Minderungsbetrag errechnet sich aus der Differenz einer mangelfreien zu der nun mangelbehafteten Anlage. Die genaue Höhe läßt sich so nicht berechnen und dafür werden Sie einen KfZ-Sachverständigen benötigen, der diesen Minderwert errechnet (dazu später unten mehr).
Der Garantieanspruch erlöscht nicht. Durch die kostenlosen Reparaturen wurde der Mangel und der Anspruch anerkannt, so dass die Frist neu zu laufen beginnt.
Die nachgewiesen Mehrkosten können Sie der Werkstatt in Rechnung stellen.
Insgesamt sollten Sie hier das Fahrzeug einem Sachverständigen zur Begutachtung vorführen, damit dieser die Mängel dokumentieren kann. Sollte die Anlage insgesamt nicht geeignet sein - was dann aber vom Sachverständigen festgehalten werden muss - könnten Sie dann ggfs. auch vom Vertrag zurücktreten und den Ausbau sowie die Rückzahlung des Geldes (nebst Zinsen) verlangen. Möglich wäre dann auch die Minderung oder aber die Nacherfüllung, d.h. Einbau einer funktionstüchtigen Anlage.
Dieses alles ist aber erst dann durchsetzbar, wenn die Begutachtung vorgenommen worden ist, so dass ich Ihnen dazu zunächst rate.
Danach sollten Sie dann mit anwaltlicher Hilfe diese Ansprüche durchsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen dank für die rasche Antwort.
Beginnt die Garantiefrist für die komplette Anlage neu zu laufen oder nur für die gewechselten/instandgesetzten Teile? Wenn nicht, würde das doch bedeuten, sollte ab August 2007 ein komplett neues Fehlerphänomen auftauchen, könnte ich keine kostenlose Reparatur erwarten?! Sehe ich das richtig?
Inwieweit tut der fehlende schriftliche Nachweis etwas zur Sache?
Kann ich die Kosten für den Gutachter von der Werkstatt wiederverlangen (mit anwaltlicher Hilfe)?
Ich hoffe, Sie beantworten mir die durchaus umfangreiche Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern die Probleme die Funktionstüchtigkeit der gesamten Anlage beeinfußt, verlängert sich die Frist auch für die gesamte Anlage (ansonsten nur auf die ausgewechselten Teile).
Der schriftliche Nachweis spielt "nur" bei der Frage der Beweisbarkeit eine Rolle.
Bezüglich der Gutachterkosten müsste vorab die Werkstatt in Verzug gesetzt worden sein, was ich bisher unterstellt hatte. Ansonsten wäre es nur möglich, wenn die Gutachterkosten als Schadensersatz geltend gemacht werden können, was ich hier aber bejahen würde, da die Anlage ja wohl insgesamt nicht funktionstüchtig gewesen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle