Sehr geehrter Ratsuchender,
hier sehe ich es ähnlich wie die Kollegin, wobei man bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung aber nie das Ergebnis 100%ig voraussagen kann.
Eine Verjährung ist noch nicht eingetreten, da drei Jahre noch nicht vergangen sind, so dass Sie diese Einrede in einer gerichtlichen Auseinandersetzung kaum erfolgreich vorbringen können.
Auch mit § 818 BGB
werden Sie nicht erfolgreich argumentieren können, da für das Geld ein neues Auto gekauft worden ist, und damit also NOCH VORHANDENE GEGENSTÄNDE angeschafft worden sind (BGH NJW 84, 2095
).
Daher sollten Sie den Betrag zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank erstmal für Ihre schnelle und aufschlußreiche Antwort.
Nur Verständnisshalber:
D.h. wenn das Geld für "Lebensbedürfnisse" aufgebraucht worden "wäre", ist eine Berufung auf §818 möglich ?
Wie soll das denn jemand Nachweisen/Belegen ???
Das ist Mißbrauch doch vorprogrammiert. Da wir in der Hinsicht ehrliche Menschen sind, werden wir nun zahlen (auch wenns ärgerlich ist).
MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
auch bei "Lebensbedürfnisse" werden Sie sich nicht auf § 818 BGB
berufen können; Ausnahmen würden für Luxusgüter bestehen, die Sie sich sonst nicht gekauft hätten.
Sie müssten es nachweisen und ggfs. beweisen, was schwer fallen könne.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle