Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Bis vor kurzem, genauer gesagt bis Ende Oktober letzten Jahres, bestand bei einer irrtümlichen Überweisung die Möglichkeit diese zu widerrufen, bis das Geld bei dem Empfänger gebucht war. Dies hatte eine vereinfachte Rückzahlung zur Folge.
Aufgrund einer Gesetzesänderung der §§ 675 c ff. BGB
sind die Rechte eines Bankkunden gegenüber ihrer Bank in Bezug auf die Widerrufmöglichkeit einer irrtümlichen Überweisung eingeschränkt worden. Nach § 675 p BGB
können Zahlungsaufträge (wie z.B. eine Überweisung) nur unter ganz engen Bedingungen widerrufen werden können.
Gegen den unbekannten Zahlungsempfänger haben sie jedenfalls einen Rückzahlungsanspruch aus einer ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 I S.1 1. Fall BGB
. Hierzu müsste aber die Identität des Zahlungsempfängers feststehen.
Den Zahlungsempfänger könnten Sie über die Kontonummer und die Bankleitzahl an die Sie die Überweisung getätigt haben identifizieren. Über die Bankleitzahl können Sie in Erfahrung bringen, an welches Kreditinstitut Sie das Geld überwiesen haben. Allerdings wird Ihre Anfrage an die Bank des Zahlungsempfängers nicht erfolgversprechend sein. In der Regel wird sich die Bank auf das Datenschutz berufen und Ihnen die Identität nicht mitteilen.
Wenn der unbekannte Empfänger gar nicht reagiert, besteht noch die Möglichkeit, eine Strafanzeige gegen Unbekannt zu stellen. In dem anschließenden Ermittlungsverfahren könnten Sie über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht fordern und eventuell so die Identität des Zahlungsempfängers in Erfahrung bringen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
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