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Übertragung der Verpflichtungen aus Verpflichtungserklärung für Ausländer an Dritten

29. Januar 2024 17:02 |
Preis: 40,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Eine Freundin (Ausländerin mit Aufenthaltstitel) möchte ihre Schwester (Ausländerin aus Nicht-EU Land) für einen langfristigen Aufenthalt (1 Jahr) nach Deutschland einladen. Hierfür ist in Berlin (https://service.berlin.de/dienstleistung/326540/) eine Verpflichtungserklärung nach AufenthG §68 https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__68.html erforderlich.

Sie möchte anfallende Kosten gern vollständig selbst übernehmen, verfügt über regelmäßiges Einkommen, erreicht aber nicht die für die Verpflichtungserklärung notwendigen Mindestnettoverdienstgrenzen um diese Erklärung abzugeben.
Deshalb bittet Sie mich um Hilfe, die Erklärung in meinem Namen abzugeben. Mit ist bewusst dass ich mich damit hohen finanziellen Risiken aussetze. Nehmen wir an ich unterzeichne die Verpflichtungserklärung:

Meine Frage:
- Ist es rechtlich zulässig einen Vertrag zwischen mir und der Freundin zu unterzeichnen, in der sie sich verpflichtet, alle Kosten und Verbindlichkeiten zu übernehmen, die mir aus der Verpflichtungserklärung für die eingeladene Schwester in den nächsten 5 Jahren entstehen? Ja, oder nein oder mit welchen Einschränkungen?
- Welche Gesetze und Paragrafen sind für eine solche Übertragung der Verpflichtungen relevant für den Vertrag?

Das macht eine gute Antwort aus: Bitte erklären Sie mir nicht, was eine Verpflichtungserklärung ist und welche Risiken es gibt. Bitte antworten sie gezielt, ob ich meine Risiken vollständig oder mit welchen Einschränkungen an die Freundin abtreten kann, welche Gesetze/Paragrafen hierfür relevant sind oder ob eine derartige vertragliche übereinkunft rechtlich unzulässig ist.
Besten Dank

30. Januar 2024 | 10:22

Antwort

von


(1239)
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41239 Mönchengladbach
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Guten Morgen,

ja, es ist durchaus möglich, dass Sie einen Vertrag mit Bezug zur fünfjährigen Verpflichtungsübernahme nach § 68 Abs. 1 AufenthG zwischen Ihnen und Ihrer Freundin abschließen, in der sie sich verpflichtet, alle Kosten und Verbindlichkeiten zu übernehmen, die Ihnen aus der Verpflichtungserklärung für die eingeladene Schwester in den nächsten 5 Jahren entstehen.

Zu beachten ist hierbei allerdings, dass es sich bei einem solchen Vertrag um keinen sog. echten Vertrag zugunsten Dritter (sprich des Staates handeln dürfte).
Im Unterschied zu einer befreienden Schuldübernahme (§§ 414, 415 BGB) und einem vertraglichen Schuldbeitritt (§ 311 Abs. 1 BGB) würde Ihre Freundin als potenzieller Übernehmer bei einer sog. „Erfüllungsübernahme" nicht Schuldner der Forderung und damit im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger (dem Staat) nicht verpflichtet.
Der Übernehmer (Ihre Freundin) verpflichtet sich hier nur im Innenverhältnis gegenüber Ihnen als potenten Schuldner ggü. dem Staat, Ihre Schuld beim Gläubiger (Staat) zu erfüllen. Der Gläubiger (Staat) hat damit nur den Anspruch gegen Sie als Schuldner (der auch in der Verpflichtungserklärung steht), aber kein Forderungsrecht gegen Ihre Freundin als Übernehmer und kann von Ihr somit keine Erfüllung verlangen, vgl. § 329 BGB.
Bei dem in Ihren Fall passenden Erfüllungsübernahmevertrag handelt sich daher um einen unechten Vertrag zugunsten Dritter.

Bei den anderen in Betracht kommenden Vertragstypen (der befreienden Schuldübernahme gem. § 414 f. BGB oder einem atypischer Vertrag im Sinne eines Schuldbeitritts (§ 311 BGB) bedürfte es zur Vertragswirksamkeit der Zustimmung/Genehmigung des Gläubigers (des Staats), was vorliegend unwahrscheinlich sein dürfte.

In der Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG ist regelmäßig nur ein Verpflichtungsgeber vorgesehen.

Bitte beachten Sie zudem, dass Sie aus einer einmal abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht mehr (ohne Weiteres) herauskommen.
Im Einzelnen beispielsweise:

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-35888?hl=true


Beste Grüße


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