Guten Morgen,
ja, es ist durchaus möglich, dass Sie einen Vertrag mit Bezug zur fünfjährigen Verpflichtungsübernahme nach § 68 Abs. 1 AufenthG zwischen Ihnen und Ihrer Freundin abschließen, in der sie sich verpflichtet, alle Kosten und Verbindlichkeiten zu übernehmen, die Ihnen aus der Verpflichtungserklärung für die eingeladene Schwester in den nächsten 5 Jahren entstehen.
Zu beachten ist hierbei allerdings, dass es sich bei einem solchen Vertrag um keinen sog. echten Vertrag zugunsten Dritter (sprich des Staates handeln dürfte).
Im Unterschied zu einer befreienden Schuldübernahme (§§ 414, 415 BGB) und einem vertraglichen Schuldbeitritt (§ 311 Abs. 1 BGB) würde Ihre Freundin als potenzieller Übernehmer bei einer sog. „Erfüllungsübernahme" nicht Schuldner der Forderung und damit im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger (dem Staat) nicht verpflichtet.
Der Übernehmer (Ihre Freundin) verpflichtet sich hier nur im Innenverhältnis gegenüber Ihnen als potenten Schuldner ggü. dem Staat, Ihre Schuld beim Gläubiger (Staat) zu erfüllen. Der Gläubiger (Staat) hat damit nur den Anspruch gegen Sie als Schuldner (der auch in der Verpflichtungserklärung steht), aber kein Forderungsrecht gegen Ihre Freundin als Übernehmer und kann von Ihr somit keine Erfüllung verlangen, vgl. § 329 BGB.
Bei dem in Ihren Fall passenden Erfüllungsübernahmevertrag handelt sich daher um einen unechten Vertrag zugunsten Dritter.
Bei den anderen in Betracht kommenden Vertragstypen (der befreienden Schuldübernahme gem. § 414 f. BGB oder einem atypischer Vertrag im Sinne eines Schuldbeitritts (§ 311 BGB) bedürfte es zur Vertragswirksamkeit der Zustimmung/Genehmigung des Gläubigers (des Staats), was vorliegend unwahrscheinlich sein dürfte.
In der Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG ist regelmäßig nur ein Verpflichtungsgeber vorgesehen.
Bitte beachten Sie zudem, dass Sie aus einer einmal abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht mehr (ohne Weiteres) herauskommen.
Im Einzelnen beispielsweise:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-35888?hl=true
Beste Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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