Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich darf ein Handwerker auch Geräte verkaufen, die oberhalb des Marktwertes liegen, solange nicht das Dreifache, als die Wuchergrenze überschritten ist.
Er muss sich allerdings daran festhalten lassen, was er Ihnen im Vorfeld sagte ("ein paar Hundert"). Überschreitet er dieses deutlich (Als zulässige Überschreitung wird ein Betrag von 20 Prozent des Kostenvoranschlags anzusetzen sein. (OLG Düsseldorf, 29.01.1998, 5 U 78/97
)), so hätte er Ihnen nach § 650 Absatz 2 vorher Mitteilung machen müssen.
In diesem Fall sind Sie lediglich gehalten, die "paar Hundert Euro" zzgl. € 20% zu bezahlen.
Ich würde daher die Rechnung in Höhe von € 440,00 an Materialkosten ausgleichen, den Rest verweigern.
Als zulässige Überschreitung wird ein Betrag von 20 Prozent des Kostenvoranschlags anzusetzen sein. (OLG Düsseldorf, 29.01.1998, 5 U 78/97
)
Antwort
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