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28. April 2015 08:08 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Andrea Krüger-Fehlau

Ich arbeite unter dem Tarifvertrag TVöD.

In diesem Tarifvertrag, ist in §8 geregelt wie Sonderformen der Arbeit ausgeglichen werden.

Die entsprechenden Zuschläge sind soweit für mich auch verständlich und nicht das große Thema.

Nun aber mein konkretes Thema zu diesem Punkte:

Ich habe eine feste 39 Std./Woche (5 Tage/Woche) und erhalte ein Festgehalt dafür.

Am Karfreitag ist in unserem Unternehmen komplett geschlossen, nur aufgrund einer dringenden Sache habe ich an diesem Tag gearbeitet.

Nun heißt es im Tarifvertrag unter §8 zum Arbeiten an Feiertagen:
d) bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.H., - mit Freizeitausgleich 35 v.H.,

Wenn ich Freizeitausgleich erhalte, bekomme ich den entsprechenden 35% Zuschlag auf die geleistete Zeit aufgeschlagen und das Thema ist damit dann auch erledigt.

Erhalte ich hingegen keinen Freizeitausgleich, müssen die Stunden nach meinem Verständnis dann zusätzlich zum normalen Gehalt bezahlt werden und darauf dann auch noch ein 135% Zuschlag gewährt werden oder ist der Tag durch das Grundgehalt abgedeckt und ich erhalte nur 135% auf das entfallende Entgelt pro Arbeitstag?

In der Protokollerklärung zur Tarifvertrag heißt es zu diesem Punkt:
Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.

Es wäre nett, wenn ich diesen Sachverhalt ein wenig erläutert bekommen könnte.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Generell gilt der Grundsatz, dass ein Arbeitnehmer an einem Feiertag nicht beschäftigt werden darf. Ausnahmen hierzu enthält § 9 ArbZG , wobei ich nicht beurteilen kann, ob Sie unter eine dieser Ausnahmen fallen.

Hat der Arbeitnehmer an einem Feiertag regulär frei, bekommt er Entgeltfortzahlung nach § 2 EntgFG , als 100 % Grundgehalt.

Arbeit der Arbeitnehmer an einem Feiertag kommt zu diesen 100 % Grundgehalt der Feiertagszuschlag hinzu. Hierbei sind 2 Konstellationen zu unterscheiden:

1. Der Arbeitnehmer arbeitet an einem Feiertag und bekommt hierfür einen Freizeitausgleich. Dann bekommt er 100 % Grundgehalt nach § 2 EntgFG + 35 % Feiertagszuschlag nach TVöD. Er erhält also 135 %.

2. Der Arbeitnehmer arbeitet an einem Feiertag und bekommt hierfür keinen Freizeitausgleich. Dann bekommt er 100 % Grundgehalt nach § 2 EntgFG + 135 % Feiertagszuschlag nach TVöD. Hier erhält er also 235 %.

Haben Sie also am Karfreitag gearbeitet und bekommen keinen Freizeitausgleich, muss dieser Tag mit 235 % vergütet werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin

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