Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Generell gilt der Grundsatz, dass ein Arbeitnehmer an einem Feiertag nicht beschäftigt werden darf. Ausnahmen hierzu enthält § 9 ArbZG
, wobei ich nicht beurteilen kann, ob Sie unter eine dieser Ausnahmen fallen.
Hat der Arbeitnehmer an einem Feiertag regulär frei, bekommt er Entgeltfortzahlung nach § 2 EntgFG
, als 100 % Grundgehalt.
Arbeit der Arbeitnehmer an einem Feiertag kommt zu diesen 100 % Grundgehalt der Feiertagszuschlag hinzu. Hierbei sind 2 Konstellationen zu unterscheiden:
1. Der Arbeitnehmer arbeitet an einem Feiertag und bekommt hierfür einen Freizeitausgleich. Dann bekommt er 100 % Grundgehalt nach § 2 EntgFG
+ 35 % Feiertagszuschlag nach TVöD. Er erhält also 135 %.
2. Der Arbeitnehmer arbeitet an einem Feiertag und bekommt hierfür keinen Freizeitausgleich. Dann bekommt er 100 % Grundgehalt nach § 2 EntgFG
+ 135 % Feiertagszuschlag nach TVöD. Hier erhält er also 235 %.
Haben Sie also am Karfreitag gearbeitet und bekommen keinen Freizeitausgleich, muss dieser Tag mit 235 % vergütet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
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