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Übernahme der Auflassung bei § 3 WEG ?

5. Juni 2007 14:41 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Guten Tag, 4 Miteigentümer kaufen je 1/4 eines Grundstücks. Im Kaufvertrag verpflichtet sich jeder Miteigentümer das Eigentum als Wohnungseigentum weiter zu führen und sie schließen einen Wohnungseigentumsvertrag gemäß § 3 WEG . Danach erfolgt der Eintrag der Auflassung in das alte Grundbuchblatt des Grundstücks. Dieses alte Grundbuchblatt wird dann geschlossen und neue Grundbuchblätter werden angelegt.
Nun meine Frage: Wird dann in Abteilung 1 unter 4/Grund der Eintragung, im Grundbuch die Auflassung aus dem alten Grundbuchblatt üblicherweise mit übernommen? Oder reicht es hier einzutragen: Aufgrund der Einigung vom .... eingetragen am...? Wird hieraus dann deutich, wem das Grundstück auch urspünglich gehört hat und wer die Teilungsvereinbarung geschlossen hat?

5. Juni 2007 | 16:13

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

durch die Aufteilung nach WEG sind neue Eigentumsverhältnisse entstanden. Diese sind sodann im neuen Grundbuc festgeschrieben worden und die neuen Eigentümer eingetragen worden. Hier müßte zumindest dann auch der Tag der Auflassung, also des Eigentumerwerbs mit eingetragen sein, was zumeist dann auch das Eintragungsdatum ist. Weitere Daten sind nicht erforderlich. Diese ergeben sich im Übrigen auch aus der Teilungserklätung und dem Kaufvertrag. Das Grundbuch ist grds. dazu da, den aktuellen Zustand und die Eigentumsverhältnisse wiederzuspiegeln.

Ich hoffe, Ihre Frage hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

www.rechtsbuero24.de


Rechtsanwalt Christian Joachim

Rückfrage vom Fragesteller 5. Juni 2007 | 18:17

És ist doch richtig, dass bei einer Teilungsvereinbarung im Gegensatz zur Teilungserklärung eines Bauträgers der Grundstückserwerb vorausgeht. Damit liegt der Auflassung immer zeitlich vor der Teilungsvereinbarung. Verstehe ich es dann richtig, dass der Eintrag der Auflassung in den neuen Grundbuchblättern ausreichen würde?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Juni 2007 | 12:56

Sehr geehrter Fragesteller,

Die Eintragung der Auflassung in die neuen Grundbuchblätter spiegelt gerade ihr Teil- beziehungsweise Sondereigentum und damit den Eigentumsstand an der jeweiligen Wohnung wieder.

Die Teilungsvereinbarung ist völlig ausreichend, um die schuldrechtlichen Verpflichtungen und Vereinbarungen nachzuweisen. Die eigentumsrechtlichen Verhältnisse sowie ihr Sondereigentum stehen mit dem Anlegen der neuen Grundbuchblätter fest. Diese werden dann mit dem Eintrag der Auffassung auch in den neuen Grundbuchblätter aufgenommen.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiter zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

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