Sehr geehrte Fragestellerin,
die Auskunft der Wohnungsgenossenschaft ist nicht richtig.
Der Mietvertrag auch mit einer Wohnungsgenossenschaft geht im Erbfall gem. § 564 BGB mit allen Rechten und Pflichten auf den Erben über. Ihr Bruder ist also als Erbe der verstorbenen Mutter in den Mietvertrag eingetreten und kann diesen fortsetzen.
Das Mietverhältnis besteht unabhängig von der Mitgliedschaft in der Wohnungsgenossenschaft. Insoweit bestimmt § 77 Abs. 1 Satz Genossenschaftsgesetz, dass mit dem Tod eines Mitgliedes die Mitgliedschaft auf die Erben übergeht und die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres endet, in dem der Erbfall eingetreten ist. Weiter ist in Abs. 2 Satz 2 der vorgenannten Vorschrift geregelt, dass die Satzung der Wohnungsgenossenschaft bestimmen kann, dass im Fall des Todes eines Mitgliedes dessen Mitgliedschaft in der Genossenschaft durch den Erben fortgesetzt wird, also nicht automatisch mit dem Schluss des Geschäftsjahrs endet. Die Satzung kann gem. § 77 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 Genossenschaftsgesetz weiter auch bestimmen, dass die Fortsetzung der Mitgliedschaft von persönlichen Voraussetzungen des Erben abhängig gemacht werden kann und falls mehrere Erben vorhanden sind, einem Erben allein zu überlassen ist. Dies zur Mitgliedschaft, letztlich ist die Satzung insoweit auschlaggebend.
Aber die Sie allein interessierende Frage, ob der Mietvertrag auf Ihren Bruder als Erben übergegangen ist, kann mit einem klaren ja beantwortet werden.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Sehr geehrter Herr Dratwa,
vielen Dank!
Wie ist der Satz aus dem BGB 564 zu deuten, kann die WG den Mietvertrag außerordentlich kündigen?:
„ … diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind."
Vielen Dank.
Sehr geehrte Fragestellerin,
das Sonderkündigungsrecht steht dem Vermieter nur innerhalb der Monatsfrist zu.
Die Monatsfrist beginnt für den Vermieter ab Kenntnis des Todes des Mieters und Kenntnis der Erben, an die er die Kündigung zu richten.
Nach Ablauf der Monatsfrist kann der Vermieter dem Mietvertrag nur bei vorliegen eines berechtigten Interesses gem. § 573 BGB kündigen.
Sollte die Monatsfrist in Ihrem Fall noch nicht abgelaufen sein, sollte auf jeden Fall der Ablauf der Monatsfrist abgewartet und sich erst dann mit der WG in Verbindung gesetzt werden.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa