Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 StGB
wir mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. Strafbar ist auch die fahrlässige Tatbegehung; vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 1 StGB
.
Hier stellt sich bereits die Frage, ob Sie den Straftatbestand verwirklichen konnten, da Sie nicht Halter des Fahrzeugs desjenigen Fahrzeugs sind, mit dem eine Person ohne gültige Fahrerlaubnis gefahren ist. Der Betrieb, in dem Sie als Lagerleiter tätig sind, hat "Leihfahrer" beschäftigt, d. h. es wurden Fahrzeuge mit Fahrern von Drittunternehmen eingesetzt.
Hier kann man sehr begründet argumentieren, daß Sie davon ausgehen durften, daß die Fremdfirma nur Fahrer mit gültiger Fahrerlaubnis beschäftigt und anderen Betrieben zur Verfügung stellt.
Abgesehen von der Tatsache, daß Sie nicht Halter des in Rede stehenden Fahrzeugs sind, sehe ich Ihre Verantwortung nur als äußerst gering an, soweit man überhaupt von einer Mitverantwortung sprechen möchte.
Deshalb sollte eine Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO
erreichbar sein, mindestens aber eine Einstellung wegen geringer Schuld nach § 153 StPO
.
2.
Die Gefahr eines Fahrverbots sehe ich nicht.
3.
Gleichwohl rate ich Ihnen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Rechtsanwalt wird die staatsanwaltschaftliche Akte einsehen und den Akteninhalt mit Ihnen im Einzelnen besprechen. Sodann wird der Rechtsanwalt, sofern die Sachlage Veranlassung gibt, für Sie eine Einlassung fertigen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Sehr geehrter Herr Raab danke für die schnelle Antwort, ich glaube ich habe es nicht richtig dargestellt bzw. ich muss noch etwas erläutern bzw verdeutlichen. Das Fahrzeug wurde direkt durch unseren Betrieb bei einem Vermieter z.B. Europcar angemietet. Die Leiharbeitsfirma. Die Leiharbeitsfirma hat keinen Einblick auf welches Fahrzeug wir den Fahrer einteilen. (Der Fahrer hat das Fahrzeug nicht geholt, ich war nur der Meinung er hat es gemacht und deshalb hatte ich es auch versäumt nachzuhaken.) und wir haben den Leihfahrer auf das entsprechende Fahrzeug eingeteilt. Kurzgesagt wir Mieten das Fahrzeug und der Fahrer von der Leihfirma bekommt den Auftrag von uns welches Fahrzeug er fährt.
Nochmals Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ihre Ausgangsfrage hatte ich dahingehend verstanden, daß Ihr Betrieb von einem anderen Betrieb Fahrzeuge mit Fahrer "mietet". Aufgrund der Sachverhaltsschilderung in der Nachfrage hat man davon auszugehen, daß Leiharbeitnehmer als Fahrer beschäftigt worden sind, die z. B. Sie auf entsprechende Fahrzeuge gesetzt haben.
Obwohl sich dadurch eine andere Fallkonstellation ergibt, halte ich das Maß Ihrer Verantwortung hinsichtlich der Fahrerlaubnis dieser Leiharbeitnehmer dennoch für recht gering. Schließlich durften Sie davon ausgehen, daß die Leiharbeitsfirma ausschließlich Fahrer zur Verfügung stellt, die auch über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügen. Dann stellt sich die Frage, und das ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht, ob Sie überhaupt die Aufgabe hatten zu kontrollieren, ob Fahrer von Leiharbeitsfirmen einen gültigen Führerschein haben.
2.
Daher bleibt es bei meiner obigen Einschätzung, daß eine Verfahrenseinstellung durchaus plausibel erscheint und daß ich es für höchst unwahrscheinlich halte, daß Sie bestraft werden.
Einen Entzug Ihrer Fahrerlaubnis brauchen Sie mit Sicherheit nicht zu fürchten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt