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Übergang aus der Altersteilzeit in Arbeitslosigkeit oder Rente

| 6. September 2025 11:59 |
Preis: 95,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Ich habe mit Wirkung vom 01.03.2024 eine Altersteilzeitvereinbarung zum Arbeitsvertrag abgeschlossen.

Das Arbeitsverhältnis endet laut der Vereinbarung am 31.10.2026.
Bezüglich darauffolgenden Übergang in die Rente ist folgendes vereinbart:
"Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass ab dem Folgetag eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung mit Abschlägen bezogen werden kann."
Ich verstehe, dass damit keine Pflicht verbunden ist, sofort Rente zu beantragen.

Laut Auskunft der Rentenversicherung kann ich mit Geburtsdatum 02.10.1963 ab dem November 2026 eine Altersrente für langjährig Versicherte (über 35 Beitragsjahre) mit Abschlägen beziehen.

Jetzt habe ich von Bekannten erfahren, dass ich mich aber auch ab dem 01.11.2026 arbeitslos melden kann und noch nicht zwingend Rente beantragen muss.

Ich möchte wissen, ob das so korrekt ist, welche rechtlichen Grundlagen es dafür gibt und welcher Antragsweg bei welchen Behörden einzuhalten ist.

6. September 2025 | 13:58

Antwort

von


(951)
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Frage 1:
"Ich möchte wissen, ob das so korrekt ist, welche rechtlichen Grundlagen es dafür gibt und welcher Antragsweg bei welchen Behörden einzuhalten ist."

Richtig verstanden haben Sie, dass tatsächlich keine Pflicht für Sie besteht unmittelbar am 01.11.2026 eine Altersrente zu beantragen. Dies ist Ihnen völlig freigestellt und sollte mit etwaigen Konsequenzen und Möglichkeiten abgewogen werden.

Rechtliche Grundlage ist zunächst § 115 SGB VI, welcher bestimmt, dass es Rentenzahlungen frühestens ab Antragseingang geben kann.

Zitat:
§ 115 Beginn
(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.
....


Wenn Sie nun im Anschluss planen ALG I zu beziehen - und dahingehend deute ich Ihre Aussage "mich aber auch ab dem 01.11.2026 arbeitslos melden kann" - dann stellt sich zunächst einmal die Frage des Zusammenspiels Altersteilzeitvereinbarung/ anschließender ALG I-Bezug, welche sich wie folgt gestaltet:

Die Arbeitsagentur wird prüfen, ob sie eine Sperrzeit gegen Sie verhängen kann. Dies wäre nur dann möglich, wenn die Altersteilzeitvereinbarung gerade mit dem Ziel abgeschlossen worden sein sollte, im Anschluss AlG I zu beziehen. Ändern sich jedoch Ihre Pläne im Nachhinein aus guten Gründen, so berechtigt dies grundsätzlich nicht zu einer Sperrzeitverhängung. Da hier ein unmittelbarer Rentenbezug - wenn auch mit Abschlägen - grundsätzlich nahtlos möglich wäre - liegt die Annahme einer Sperzeit wie z.B. aus dem Urteil des LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2014 - L 13 AL 283/12 vor.

Wichtig zu wissen ist, ferner um die Nichterhöhung Ihrer Versicherungsjahre während der letzten 2 Jahre vor Renteneintritt, da diese Zeit anspruchsneutral wirkt. Diese 2 Jahre würden also für die Berechnung der etwaigen 45 Versicherungsjahre nicht mitzählen.


Zudem dürfen Sie nicht das Regeleintrittsrentenalter erreicht haben, was nach Ihrer Darstellung gegeben ist, § 136 II SGB III. Das reguläre Renteneintrittsalter sollte bei Ihnen m.E. am 01.08.2030 eintreten. Bei Erreichen der 45 Beitragsjahre wäre es 2 Jahre früher, sofern dann die 45 Jahre voll wären.

Zitat:
§ 136 Anspruch auf Arbeitslosengeld
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld

1.
bei Arbeitslosigkeit oder
2.
bei beruflicher Weiterbildung.

(2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.




Erforderliche Schritte – Antragstellung & Meldungen


1. Arbeitslos melden

Spätestens 3 Monate vor Ende der ATZ → persönlich bei der Agentur für Arbeit melden.

Online-Vormeldung möglich, aber persönliche Meldung erforderlich.

Arbeitslosmeldung auch bei Freistellungsphase erforderlich.


2. ALG I Antrag stellen

Online oder in Papierform bei der Agentur für Arbeit.

Formulare: „Antrag auf Arbeitslosengeld", ggf. „Veränderungsanzeige".

„Bescheinigung über das Ende des Arbeitsverhältnisses" vom Arbeitgeber erforderlich.


3. Wenn Rente nicht gewünscht oder praktikabel dann keine Rentenantragstellung verpflichtend, solange Sie nicht die Regelaltersgrenze erreichen.


Damit ergeben sich also für Sie folgende Möglichkeiten:

1.) "Direkter Rentenbezug ab 01.11.2026"

mit abschlagsbehafteter Altersrente (dauerhafter, lebenslanger Abschlag: ca. 10,8 %).


2.) "ALG I + spätere Rente"

Erst ALG I sperrzeitfrei bis zu 24 Monate beziehen, dann ggf. spätere Rente mit gleichem oder geringerem Abschlag. Problem könnte dabei ggf. die Anspruchshöhe werden, die sich ja aus der Altersteilzeitvereinbarung ergeben wird. Diese Anspruchshöhe sollten Sie sich unbedingt vorab von der Arbeitsagentur berechnen lassen, um eine Entscheidung auf vollständiger Tatsachenbasis treffen zu können, wobei die Arbeitsagentur nach einem Grund für den Verzicht auf einen nahtlosen Rentenbezug fragen wird, um ggf. eine Sperrzeit verhängen zu können. Auch dies lässt sich in diesem Rahmen darlegen und eine Vorabbewertung der Arbeitagentur treffen.


3.) "Übergangszeit durch Eigenmittel"

Wenn ALG I zu niedrig: Durch Rücklagen oder Arbeitsaufnahme überbrücken, dann später in Rente mit reduziertem oder keinem Abschlag mit dem Vorteil der Erhöhung der Versicherungszeiten falls für Erreichen der 45 Jahre relevant, wobei dies die nachteiligste Variante sein dürfte.

4.) "Option Rente + Hinzuverdienst"

Ggf. kann die Option einer Rente mit Abschlag + gleichzeitiger Tätigkeit sinnstiftend sein, da abschlagsfrei hinzuverdient werden kann und weitere Erleichterungen geplant sein sollen (Stichwort: Aktivrente). Da hier gesetzlich noch einiges in der Schwebe ist, kann dies auch grundsätzlich als Begründung Ihrer Abstandnahme von dem nahtlosen Rentenbezug herangezogen werden. Das muss man man aber gut in Bezug setzen hinsichtlich der Nützlichkeit "lebenslanger Abschlag/ Hinzuverdienst" und der Lebenserwartung.


5. "45 Jahre voll machen"

Hinarbeiten auf 45 jahre wenn bis 2028 realistisch erreichbar.


Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 7. September 2025 | 11:25

Sehr geehrter Herr Fork,
vielen Dank für die ausführliche Beantwortung meiner Anfrage. Dazu habe ich noch zwei Fragen:
1) Wirkt sich die Zeit des Bezugs von ALG1 auf die Abschlagshöhe bei der Rente aus, also wenn ich die Rente nicht zum 1.11.2026 sondern erst zum 1.5.2028 beziehe - reduziert sich dann der Abschlag von den genannten 10,8% auf 6,3%?
2) Ist der Abschlag auf meine Rente mit vorzeitigem Bezug ab 1.11.2026 tatsächlich nur 10,8%? Wenn ich mein Geburtsdatum bei der RV eingebe bekomme ich einen Abschlag von 13,8% ausgewiesen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. September 2025 | 14:39

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:


Vorbemerkung: Oben musste es richtig heißen

Zitat:
Da hier ein unmittelbarer Rentenbezug - wenn auch mit Abschlägen - grundsätzlich nahtlos möglich wäre - liegt die Annahme einer Sperzeit wie z.B. aus dem Urteil des LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2014 - L 13 AL 283/12 nicht vor.
Das dürfte sich aber so für Sie auch aus dem Sachzusammenhang ergeben haben, da Sie keine Lücke zwischen Beschäftigungsende nach Altersteilzeitvereinbarung und erstmaliger Möglichkeit einer wirksamen Rentenanztragstellung haben.


Nachfrage 1:
"Wirkt sich die Zeit des Bezugs von ALG1 auf die Abschlagshöhe bei der Rente aus, also wenn ich die Rente nicht zum 1.11.2026 sondern erst zum 1.5.2028 beziehe - reduziert sich dann der Abschlag von den genannten 10,8% auf 6,3%?"

Ja, der Abschlag reduziert sich dann in jedem Fall. Allerdings nach meiner Rechnung auf 8,4 %, wobei ich gleich auch schon vorausschicke, dass Mathematik nie zu meinen Kenkompetenzen gehörte. Ich versuche aber meine Rechnung möglichst transparent zu gestalten, sodass es für Sie nachvollziehbar bleibt.

Der Abschlag bei der Altersrente für langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI) beträgt 0,3 % pro Monat, den man vor der Regelaltersgrenze in Rente geht, § 77 II Nr. 2, Variante a SGB VI. Sehen Sie dazu auch den Überblick unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Traeger/Rheinland/Fachinformationen/Rundschreiben/2019/4_2019.html

Die Regelaltersgrenze für Ihren Geburtsjahrgang 1963 ergibt sich aus § 35 Satz 2 i. V. m. § 235 II Satz 2 SGB VI und aus der dortigen Tabelle lässt sich dafür der Wert 66 Jahre und 10 Monate ablesen, also genau 22 Monate über der alten Regelaltersgrenze von 65 Jahren.

Geboren sind Sie am 02.10. + 22 Monate ergibt Ihre Regelaltersgrenze. Diese liegt bei 66 Jahren und 10 Monaten = 02.08.2030

Nehmen Sie eine vorzeitige Rente am 01.05.2028 in Anspruch so wäre dies m.E. ein Unterschied zu 02.08.2030 von 28 vollen Monaten. 28 x 0,3 = 8,4 %

28 Monate deswegen, weil die DRV nach § 99 SGB VI rechnet, wonach die Rente immer am 1. des Folgemonats, nachdem die Altersgrenze erfüllt ist, beginnt



Nachfrage 2:
"Ist der Abschlag auf meine Rente mit vorzeitigem Bezug ab 1.11.2026 tatsächlich nur 10,8%? Wenn ich mein Geburtsdatum bei der RV eingebe bekomme ich einen Abschlag von 13,8% ausgewiesen."

Gerade weil ich einer der schlechtesten Rechner unter der Sonne bin, hat sich oben unter der Fragestellung offenbar diesbezüglich ein Rechenfehler aus Flüchtigkeit eingeschlichen, weil ich einfach mit 36 Monaten ( 36 x 0,3 = 10,8 ) gerechnet habe statt richtigerweise mit 46 Monaten

Richtig sind allerdings wie auf der Webseite der DRV ausgewiesen die von Ihnen zitierten 46 Monate vorzeitiger Beginn ( 46 x 0,3), also 13,8 % Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme.


Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-

Bewertung des Fragestellers 8. September 2025 | 11:44

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