Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Entscheidung über Arbeitslosengeld I bzw. die Kürzung und die Sperrzeit wurde Ihnen vermutlich in einem schriftlichen Bescheid mitgeteilt. Auf diesem Bescheid befindet sich eine Rechtsbehelfsbelehrung. Hierin wird Ihnen eine Frist genannt, innerhalb derer Sie Widerspruch gegen die Festsetzung einlegen können.
Wenn Sie z.B. einen wichtigen Grund für den Vertrag über die Altersteilzeit gehabt hätten, wie dies z.B. auch in den von Ihnen genannten Gerichtsurteilen der Fall war, hätten Sie den Bescheid so angreifen können.
Wird Widerspruch eingelegt, überprüft eine andere Stelle, ob eine Sperrfrist zu verhängen war. Fällt diese Entscheidung wiederum negativ aus, so kann eine Klage beim Sozialgericht angestrebt werden.
Wenn die in dem Bescheid genannte Frist abgelaufen ist und kein Widerspruch eingelegt wurde, dann erwächst der Bescheid in Bestandskraft und die Regelungen des Bescheides können nicht mehr angegriffen werden.
Dass durch die Sperrzeit eine Kürzung des Bezuges des Arbeitslosengeldes eintritt ist eine gesetzliche Folge und kann nur im Zusammenhang mit der Sperrzeit angegriffen werden.
Ist somit die Sperrzeit wegen Ablaufs der Widerspruchsfrist nicht mehr mit Rechtsmitteln angreifbar, kann grundsätzlich auch gegen die Kürzung des Bezugszeitraums nicht mehr vorgegangen werden.
Es bliebe dann nur noch die Möglichkeit, dass der Bescheid über die Sperrzeit bzw. die Kürzung von der Behörde aufgrund seiner Rechtswidrigkeit trotz der Rechtskraft zurückgenommen würde. Dies ist jedoch zweifelhaft und müsste im Einzelfall genau überprüft werden, da hier hohe Anforderungen zu stellen sind.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 17.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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