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Übergabe Kleingarten - kann der Verein kündigen?

3. Juli 2023 21:27 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Hallo,
meine Frau und ich pflegen und nutzen seit vielen Jahren den Schrebergarten meiner Schwiegermutter.
Diese ist seit gut 2 Jahren in einem Heim untergebracht und kann daher nur noch selten den Garten nutzen.
Nun hat uns der Vorstand darum gebeten, einen Termin bzgl.der Besitzverhältnisse zu veranlassen.
Unsere Frage hier ist, ob der Verein/Vorstand das Recht hat, unserer Schwiegermutter
die über 50 Jahre Pächterin dieser Parzelle ist den Garten zu kündigen?
Müssen wir uns darauf einlassen? Wird der Garten geschätzt?
Da wir uns vor vielen Jahren als (Erben) haben für diesen Garten eintragen lassen,
würden wir den Garten zwar übernehmen wollen, aber nicht bevor die Schwiegermutter den Garten gar nicht mehr nutzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
TK

Sehr geehrte Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Soweit Ihre Schwieger-Mutter seit ca. 2 Jahren nur noch selten den Garten nutzen kann, ist sie dennoch weiterhin Besitzerin.

Ich bin mir ziemlich sicher, dass weder der Nutzungsvertrag noch die aktuelle Satzung des Kleingartenvereins eine regelmäßig wahrzunehmende Anwesenheitspflicht vorsehen.

Dass Sie die Pflege des Gartens für Ihre Schwieger-Mutter seit längerer Zeit übernommen haben, dürfte ebenfalls unschädlich sein.

Jeder darf solche Aufgaben an Dritte und potenzielle Erben übertragen. Das dürfte im Übrigen kein neues Problem darstellen, d.h. es gibt insoweit Präzedenzfälle, an denen Sie sich orientieren können und der Verein halten muß.

Im Übrigen sollte sich aus der Satzung auch eine Regelung zur Erb- oder Nachfolge ergeben.

Grundsätzlich ist es natürlich nicht ausgeschlossen, dass der Verein bzw. der Vorstand das Recht hat, auch einen über 50 Jahre bestehenden Pachtvertrag zu kündigen.

Auch das müßte sich aus der Satzung ergeben und im Zweifel auch Ihre Rechtsmittel dagegen.
In jedem Fall sollten Sie einer Kündigung widersprechen und sich dafür schon heute eine schriftliche Vollmacht Ihrer Schwieger-Mutter erteilen lassen.

Auch die Folgen der Kündigung sollten sich aus der Satzung ergeben, z.B. die Wertermittlung oder Entschädigung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 27. September 2025 /5,0
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