Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Die Bilder wurden schon lange vor der angekündigten Pfändung an Ihre Tochter übereignet. Die anderen zwei Bilder stehen im Eigentum Ihrer Ehefrau.
Jedoch kommt es für den Gerichtsvollzieher in erster Linie nicht auf die Eigentumsverhältnise an. Es kommt darauf an, ob die zu pfändenden Gegenstände im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners sind oder nicht. Laut Ihrer Angaben, haben Sie zumindest (Mit-)gewahrsam an diesen Bildern.
Die Vermutungsregel in Bezug auf Ehegatten besagt:
§ 1362 Abs. 1 BGB
(1) Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.
§ 739 ZPO
(1) Wird zugunsten der Gläubiger eines Ehemannes oder der Gläubiger einer Ehefrau gemäß § 1362
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer.
Vorrangig kommt es demnach auf den Gewahrsam an.
§ 808 Abs. 1 ZPO
besagt nämlich:
(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.
Der Gerichtsvollzieher hat die Eigentumsverhältnisse nur dann zu prüfen, wenn die zu pfändenden Sachen ganz offensichtlich nicht dem Schuldner gehören. Diese Eigentumslage muss für den Gerichtsvollzieher evident sein. Nur dann ist dieser gehalten, die Eigentumsverhältnise zu prüfen.
"Geld muss nicht geflossen" sein. Rein rechtlich gesehen könnte z.B. Ihre Tochter das Eigentum auch schenkungsweise erlangt haben.
Es wäre sicherlich vorteilhaft, wenn entsprechende Belege, also Kaufverträge oder Schenkungsverträge vorliegen würden.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass diese Online-Plattform lediglich dazu dient, dem Mandanten eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen. Der Besuch bei einem Anwaltskollegen vor Ort kann durch die hiesige Beratung nicht ersetzt werden.
Das Hinzufügen und bzw. oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsagaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Serkan Kirli
(Rechtsanwalt)
Antwort
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