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UWG - Unterlassungsaufforderung

| 2. Oktober 2008 20:08 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Trettin

Hallo,

ich hatte eine HP, auf der ich Fertiggaragen angeboten habe. Seit 2 Jahren übe ich dieses Gewerbe nicht mehr aus (Gewerbe seit über einem Jahr abgemeldet).

Meine HP war aber wohl - trotz Kündigung beim Provider - noch online. Heute bekomme ich eine Unterlassungsverfügung eines von einem Wettbewerber beauftragten Anwalts, weil ich mit meinen Aussagen über den Wettbewerb gegen die §§ 3 ,4,6 und 8 Nr.4 UWG verstoßen haben soll (was sachlich sicherlich korrekt ist).

Die Gegenseite hat hierfür einen Streitwert von 10.000,- Euro angesetzt und für das Verfassen der Unterlassungserklärung eine Geschäftsgebühr angesetzt, welche zzg. MwSt und Auslagen 782,- Euro beträgt.

Von einem Bekannten habe ich gehört, daß laut BGH-Urteil für Nicht-Selbständige eine Obergrenze für solcherlei Kostenrechnungen in Höhe von 150,- Euro festgesetzt sein soll (ich betreibe mittlerweile ein anderes Gewerbe und habe den Garagenvertrieb schon lange abgemeldet).

Welche Möglichkeiten habe ich, mich gegen den m.E. überhöhten Streitwert/Kostenrechnung zur Wehr zu setzen oder muß ich das so bezahlen?

Bitte um rasche Antwort, da die Fristen bald ablaufen.

MfG, A.G.

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:

I. Sofern die wettbewerbsrechtliche Abmahnung, die Sie erhalten haben, berechtigt ist, müssen Sie dem Abmahnenden
grundsätzlich die hierfür erforderlichen Aufwendungen ersetzen. Ein entsprechender Anspruch des Abmahnenden besteht gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG .

Zu den erforderlichen Aufwendungen gehören im Grundsatz auch die Kosten, die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstanden sind. Diese Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert, der hier offenbar mit 10.000 Euro angesetzt wurde.

Ob dieser Wert angemessen ist, kann ich mangels Kenntnis der Einzelheiten nicht beurteilen. Allgemein gilt, daß es im Wettbewerbsrecht keine verbindlich festgelegten Gegenstandswerte (also auch keine Obergenzen) gibt. Es existieren lediglich sog. Regelstreitwerte, die allerdings nicht einheitlich sind. So nimmt z. B. das Landgericht Münster (Urt. v. 04.04.2007 - 2 O 594/06 ) bei Wettbewerbsstreitigkeiten von mittlerer Bedeutung einen Regelstreitwert von 8.000 Euro an, während nach Ansicht des Landgerichts Bochum (Urt. v. 08.07.2008 - 13 O 128/05 ) bei einer durchschnittlichen wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit ein Gegenstandswert von mindestens 10.000 Euro angemessen ist.

Es kommt deshalb letztlich immer auf den Einzelfall an.

II. Vor diesem Hintergrund haben Sie zwei Möglichkeiten:

1. Sie können - wozu ich Ihnen dringend rate - Ihrerseite einen Anwalt beauftragen, der prüft, ob die Gegenseite überhaupt einen Unterlassungsanspruch gegen Sie hat. Nur dann ist die Abmahnung berechtigt, und sind Sie der Gegenseite grundsätzlich zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet. Insoweit müßte aber geprüft werden, ob der Gegenstandswert von 10.000 Euro angemessen ist.

2. Sofern Sie diesen Weg wegen der damit verbundenen (weiteren) Kosten nicht gehen möchten, sollten Sie sich keinesfalls zur Übernahme der Anwaltkosten oder zum Ausgleich von Schadensersatzforderungen verpflichten.

Eine entsprechende Erklärung ist zwar oft Bestandteil der verlangten Unterlassungserklärung. Die Unterlassungserklärung ist aber auch wirksam, wenn Sie sich nicht zugleich zur Kostenerstattung bzw. zum Schadensersatz verpflichten.

In diesem Fall - wenn also der Unterlassungsanspruch durch Abgabe der Unterlassungserklärung entfallen ist - kann die Gegenseite Sie nur noch auf Zahlung der Anwaltskosten in Anspruch nehmen.

Diesbezüglich können Sie zum einen versuchen, mit der Gegenseite über eine Herabsetzung des Gegenstandswertes zu verhandeln. Sie können es aber auch auf eine Zahlungsklage (mit einem Gegenstandswert von weniger als 1.000 Euro) ankommen lassen. In Rahmen eines Rechtstreits müßte dann ein Gericht entscheiden, welche Anwaltskosten hier erforderlich waren.

Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de

Rückfrage vom Fragesteller 2. Oktober 2008 | 23:39

Hallo Herr Trettin,

besten Dank für Ihre ausführliche Antwort!

Um die Kosten gering zu halten und aufgrund der Tatsache, daß die Unterlassungsforderung m.E. zurecht auf mich zugekommen ist, möchte ich mit der Gegenseite gerne über eine Herabsetzung des Gegenstandswertes verhandeln.

Ich werde also die Unterlassungserklärung unterschrieben zurückschicken und die Verpflichtung zur Bezahlung der Kostennote in Punkt 2 durchstreichen.

Wie soll ich am besten vorgehen, um zu einem günstigen Verhandlungsergebnis zu gelangen? Eher forsch oder besser einsichtig? Was soll ich anbieten, wenn mein Verhandlungsziel die Halbierung des Streitwertes ist? Auf eine gerichtliche Auseinandersetzung möchte ich es nicht ankommen lassen.

Welche Formulierungen würden Sie vorschlagen?

Ich freue mich auf Ihre Antwort und verbleibe mit herzlichen Grüßen

Andreas Grunwald

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Oktober 2008 | 07:31

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Wie Sie in Verhandlungen mit der Gegenseite am besten auftreten sollten, ist schwer zu sagen. Denn für Ihren Erfolg spielt letztlich - neben Ihrem Verhandlungsgeschick - auch eine Rolle, wie gewichtig der Ihnen vorgeworfene wettbewerbsrechtliche Verstoß ist, und natürlich hängt auch einiges von Ihrem Verhandlungspartner ab.

Für eine Reduzierung des Streitwertes läßt sich m. E. ins Feld führen, daß Sie eine Unterlassungserklärung abgegeben und damit die Wiederholungsgefahr beseitigt haben. In einer gerichtlichen Auseinandersetzung könnte es deshalb nicht mehr um den Unterlassungs-, sondern nur noch um den Erstattungsanspruch gehen. Ein Streit darüber lohnt allein wegen des "geringen" Streitwerts weit weniger als eine Unterlassungsklage.

Hinzu kommt, daß für die Gegenseite das Risiko besteht, teilweise zu unterliegen, weil das Gericht einen Gebührenstreitwert von 10.000 Euro für zu hoch hält. Insoweit wird das Gericht (auch) auf Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse abstellen, so daß Sie darauf in Vergleichsverhandlungen ggf. ebenfalls bezug nehmen können.

Schließlich sollten Sie darauf hinweisen, daß Sie seit über einem Jahr keine Fertiggaragen mehr anbieten. Das alleine läßt zwar die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, weil Sie den Garagenvertrieb theoretisch jederzeit wieder aufnehmen können. Praktisch ist diese "Gefahr" aber wohl eher gering.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

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