Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

USA Paralell - Import

18. August 2007 12:20 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Guten Tag,

in meinem letzten USA Urlaub habe ich mir einen Rasentrecker
einer namenhaften Deutsch/Amerikanischen Firma gekauft. Diese
sind dort weitaus günstiger als hier in Deutschland. Um nun meine eigenen Kosten (Transport) gering zu halten, habe ich mir 3 weitere gekauft um diese hier weiter zu veräussern (per ebay).
Die Trecker sind allesamt ordnungsgem. verzollt und versteuert worden.
Meine Frage nun: Habe ich durch dieses Vorgehen gegen geltendes Recht (Markenrecht oder ähnl.) verstossen?
Weiterhin würde mich interessieren, ob ich hierdurch breits den Status eines gewerbetreibenden erlangt habe und den Gewinn versteuern muss.

Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Sie verstoßen z.B. dann gegen Markenrecht und Wettbewerbsrechte, wenn Sie die Trecker in Deutschland nicht verkaufen dürfen. Das ist dann der Fall, wenn die US Firma die Ware weder in Deutschland noch in einem sonstigen EU Land verkauft und auch keine Lizenzen dafür vergibt. Des weiteren kann Ihnen der Verkauf verboten sein, wenn Sie gewerblich auftreten und im „geschäftlichen Verkehr“, § 14 MarkenG die Ware vertreiben.
2. Sie haben mitgeteilt, dass Sie însgesamt 4 Trecker gekauft haben, wovon Sie drei weiter verkaufen wollen. Zwar handeln Sie sonst augenscheinlich nicht mit derartigen Fahrzeugen. Jedoch liegt die Vermutung nahe, dass ein Gericht bei derartigem Handel eine geschäftliche Handlung annimmt, weil Sie zum einen Neuware verkaufen und auch die Absicht haben, damit ein Geschäft zu machen. Ob Sie tatsächlich einen Gewinn damit machen, ist nicht erheblich.
3. Wenn Sie dagegen lediglich Ihren gebrauchten Trecker bei eBay weiter verkaufen würden, würde ich darin lediglich ein Privatgeschäft sehen.^
4. Sie sollten sich also vor dem Angebot genau informieren, ob der Verkauf hier zulässig ist und wenn ja, müssten Sie eine Gewerbe anmelden, um den Verkauf nach den gesetzlichen Vorschriften ausführen zu können.



Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München

TEL: (089) 45 75 89 50
FAX: (089) 45 75 89 51

info@anwaeltin-heussen.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

FRAGESTELLER 27. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER