Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Vorab: Die Frage der Zulässigkeit läßt sich an dieser Stelle im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne leider nicht abschließend beantworten. Hierzu müsste nämlich der gesamte Vorgang und insbesondere der Markenname sowie das konkrete Produkt bekannt sein.
Dennoch möchte ich versuchen, Ihnen eine erste Einschätzung über die Rechtslage zu geben.
Im Ergebnis geht es um den Bereich der gewerblichen Schutzrechte. Hier sehe ich zwei Problematiken:
1. Die US- Marke an sich (also Markenrechte)
2. Das Produkt (gegebenenfalls könnte es hier Patente, Geschmacksmusterschutz,Gebrauchsmusterschutz geben)
Auf den ersten Blick spricht einiges dafür, dass der Markenschutz nur in den USA besteht und daher eine Markenschutz zu Ihren Gunsten in der BRD/EU möglich ist.
Hier muß man aber vorsichtig sein. Ein Markenschutz entsteht nämlich nicht nur durch Eintragung, sondern gem. § 4 Nr. 2 MarkenG
auch durch Verwendung der Marke im geschäftlichen Verkehr, sofern der Name eine gewisse Verkehrsgeltung erworben hat.
Hier könnte das Domainrecht/Namensrecht in Bezug auf die UK-Domain Probleme machen und zwar dann, wenn das Produkt auch in der EU/BRD bekannt ist und die Domainanmeldung in den UK zuerst dagewesen ist (also in Bezug auf Ihre Anmeldungen).
Auch müßte geprüft werden, ob in Bezug auf das Produkt an sich Gebrauchsmuster-/Designschutz besteht.
Bitte beachten Sie, dass der Streitwert in solchen Angelegenheiten 50.000.- €aufwärts beträgt.
Im Falle eines Verstoßes droht eine Abmahnung sowie Schadensersatzansprüche, so dass schnell Kosten im vier- bis fünfstelligen Bereich entstehen können.
Daher würde ich Ihnen dringend empfehlen, den Fall durch einen im Markenrecht/gewerblichen Rechtsschutz erfahrenen Kollegen prüfen zu lassen. Sehr gerne bin auch ich Ihnen hierbei behilflich. Bei Interesse können Sie mich gerne (zunächst natürlich völlig unverbindlich) per E-Mail kontaktieren.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht