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UMSATZSTEUERPFLICH FÜR DROPSHIPPING AUS CHINA NACH DEUTSCHLAND

27. März 2015 12:10 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Reihengeschäft, USt, § 3VI und § 3VIII USTG

wir ordern in China Artikel für unsere Kunden.
Diese werden dann von dort direkt zum Kunden geschickt. (Dropshipping)
Es handelt sich hier ausschliesslich um Artikel unter 22 EUR !
Der Versand erfolgt deshalb unverzollt und unversteuert.

Für 2014 sind wir umsatzsteuerpflichtig.

Beim Finanzamt haben wir beantragt, das diese Dropshipping-Artikel nicht als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln sind.
Folgender Link veranlasste uns dazu:
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=28765


Das FA teilte uns nun folgendes mit:
"Beim System des Dropshippings ist der Händler kein Vermittler, sondern wird Eigentümer der Ware.

Die Lieferung des Exporteurs nach Deutschland ist bei "unverzollt und unversteuert" gemäss §3 Absatz 6 Satz 6 UStG nicht steuerbar. (fiktive Lieferung an den Händler)

Bei der Lieferung des Händlers an den Kunden bzw. Endkunden handelt es sich gemäss § 3 Absatz 7 Satz 2 Nr. 2 UStG um einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz."
Zitatende

Wie beurteilen Sie die Rechtslage hier ?


viele Grüße


Einsatz editiert am 27.03.2015 13:11:55

Einsatz editiert am 27.03.2015 17:23:33

27. März 2015 | 20:02

Antwort

von


(73)
Kaiserstr. 20
44135 Dortmund
Tel: 0231-95088861
Web: https://www.ra-fcb.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten. Bitte beachten Sie dabei, dass Weglassungen oder Änderungen des zu beurteilenden Sachverhaltes mitunter schwerwiegende Folgen für die rechtliche Lösung haben können.

Umsatzsteuerrechtlich liegt das FA mit seiner Rechtsauffassung richtig. Es liegt ein sog. Reihengeschäft vor. Die bewegte steuerfreie Ausfuhrlieferung ist die des chinesischen Händlers an Sie. Ihre Lieferung an den deutschen Endkunden ist dagegen eine sog. nachfolgende unbewegte Lieferung.
Erstere ist in China steuerfrei, sodass Ihr Lieferant keine Ust/VAT ausweisen wird. Der Ort Ihrer Lieferung liegt dagegen in Deutschland. Sie müssen daher deutsche USt ausweisen.

Ein anderes Ergebnis kann sich nur ergeben, wenn § 3 VIII UStG einschlägig wäre. Dazu müsste der Lieferant jedoch Schuldner der Einfuhr-USt sein. Dies sind bei „unverzollt und unversteuert" jedoch Sie.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Bitte vergessen Sie auch nicht die Vornahme der Bewertung der rechtlichen Begutachtung.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)

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