Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten. Bitte beachten Sie dabei, dass Weglassungen oder Änderungen des zu beurteilenden Sachverhaltes mitunter schwerwiegende Folgen für die rechtliche Lösung haben können.
Umsatzsteuerrechtlich liegt das FA mit seiner Rechtsauffassung richtig. Es liegt ein sog. Reihengeschäft vor. Die bewegte steuerfreie Ausfuhrlieferung ist die des chinesischen Händlers an Sie. Ihre Lieferung an den deutschen Endkunden ist dagegen eine sog. nachfolgende unbewegte Lieferung.
Erstere ist in China steuerfrei, sodass Ihr Lieferant keine Ust/VAT ausweisen wird. Der Ort Ihrer Lieferung liegt dagegen in Deutschland. Sie müssen daher deutsche USt ausweisen.
Ein anderes Ergebnis kann sich nur ergeben, wenn § 3 VIII UStG
einschlägig wäre. Dazu müsste der Lieferant jedoch Schuldner der Einfuhr-USt sein. Dies sind bei „unverzollt und unversteuert" jedoch Sie.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Bitte vergessen Sie auch nicht die Vornahme der Bewertung der rechtlichen Begutachtung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)
Kaiserstr. 20
44135 Dortmund
Tel: 0231-95088861
Web: https://www.ra-fcb.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)