Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Einstufung in Stufe 4: Grundsätzlich hängt die Einstufung in eine bestimmte Stufe von der einschlägigen Berufserfahrung und der Dauer der Tätigkeit in der jeweiligen Entgeltgruppe ab. Da Sie in Krankenhaus A in E 8, Stufe 4 tätig waren und danach in Krankenhaus B ohne Tarifvertrag gearbeitet haben, beginnt Ihre Stufenlaufzeit in der neuen Position in Krankenhaus C grundsätzlich neu.
Dies bedeutet, dass Ihre vorherige Tätigkeit in Krankenhaus B nicht automatisch auf die Stufenlaufzeit in Krankenhaus C angerechnet wird, da diese Tätigkeit außerhalb des Tarifvertrags stattfand.
2. Antrag auf Höhereinstufung:
Sie können einen Antrag auf Höhereinstufung stellen, wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre bisherige Berufserfahrung und Qualifikationen eine höhere Stufe rechtfertigen. Es gibt jedoch keinen automatischen Anspruch auf eine Höhereinstufung, es sei denn, dies ist im Tarifvertrag oder durch eine individuelle Vereinbarung vorgesehen.
3. Rückwirkende Geltung: Eine rückwirkende Höhereinstufung ist in der Regel nicht vorgesehen, es sei denn, es liegt ein Fehler in der ursprünglichen Einstufung vor oder es gibt eine entsprechende Regelung im Tarifvertrag. In Ihrem Fall, da Sie in Krankenhaus C neu eingestiegen sind, würde eine Höhereinstufung in der Regel ab dem Zeitpunkt der Antragstellung oder einer entsprechenden Vereinbarung gelten.
4. Antrag nach der Probezeit: Es ist oft sinnvoll, einen Antrag auf Höhereinstufung nach der Probezeit zu stellen, da Sie dann bereits Ihre Fähigkeiten und Leistungen in der neuen Position unter Beweis gestellt haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
herzlichen Dank für Ihre rasche Beantwortung meiner Frage. Ich finde das einleuchtend und bin auch davon ausgegangen.
Im Zuge meiner Tätigkeit bin ich jedoch hierauf gestoßen, was dann vermutlich nur bei Höhergruppierung innerhalb eines Unternehmens gilt?
"Die Höhergruppierung im TVöD erfolgt im Bereich VKA seit 01.03.2017 stufengleich, mindestens jedoch nach Stufe 2."
Besten Dank nochmals und viele Grüße!
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, die Aussage "Die Höhergruppierung im TVöD erfolgt im Bereich VKA seit 01.03.2017 stufengleich, mindestens jedoch nach Stufe 2" bezieht sich auf die Höhergruppierung innerhalb desselben Arbeitsverhältnisses, also in der Regel innerhalb desselben Unternehmens oder Arbeitgebers im öffentlichen Dienst.
Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln (auch innerhalb des öffentlichen Dienstes), handelt es sich nicht um eine Höhergruppierung im tarifrechtlichen Sinne, sondern um eine Neueinstellung. Bei einer Neueinstellung wird die Stufe in der Regel neu festgelegt, wobei in bestimmten Fällen (z.B. bei einschlägiger Berufserfahrung oder einem Wechsel von einem anderen Arbeitgeber im öffentlichen Dienst) Zeiten berücksichtigt werden können, um eine höhere Einstiegsstufe als Stufe 1 zu ermöglichen. Dies ist jedoch oft Verhandlungssache und hängt von den Regelungen des neuen Arbeitgebers ab.
Mit freundlichen Grüßen