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Trunkenheitsfahrt Fahrrad 1,8 Promille

30. November 2020 13:28 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Hallo,

Ich bin heute am 30.11.2020 auf dem Fahrrad kontrolliert worden,es wurde ein Wert von 1,8Promille gemessen ( Atemalkohol). Die Auswertung der anschließenden BAK steht noch aus. Im Juni 2008 hatte ich bereits schon einmal eine Trunkenheitsfahrt, und im Juni 2009 dann eine MPU erfolgreich bestanden mit anschließender Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Ziel der MPU war damals Alkohol Abstinenz . Nun meine Frage: Sollte der BAK Wert wider Erwarten unter 1,6Promille liegen, muss ich dann mit einer erneuten Aufforderung zur MPU rechnen? Und wäre die Eintragung von 2009 noch verwertbar in meiner Akte? Eine anstehende MPU würde ich gerne wieder bei der schon 2009 besuchten AVUS machen. Gibt es da eventuell intern noch Informationen die verwertet werden könnten, oder unterliegen diese Daten ebenfalls einer Verjährungsfrist?

Vielen Dank

30. November 2020 | 16:39

Antwort

von


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01326 Dresden & Köln
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Sehr geehrter Ratsuchender,

die Grenze für Fahrradfahrer liegt bekanntlich bei 1,6 Promille, womit Ihnen hier wieder der Entzug des Führerscheines droht.

Die Grenze der Fahrerlaubnisbehörden bei der Wiedererteilung bezüglich der Anordnung einer MPU liegt auch bei 1,6 Promille, so daß hier wieder mit einer MPU zu rechnen ist.

Die Tilgungsfristen in Flensburg betragen für derartige Delikte 10 Jahre. Das heisst, daß hier möglicher Weise schon eine Löschung erfolgt ist. Das kann aber auch davon abhängen, ob hier noch weitere zwischenzeitliche Delikte eingetragen worden sind, die einer vorzeitigen Löschung entgegen stehen oder diese verzögert haben.

Ich würde an Ihrer Stelle schnell eine Punkteanfrage beim Bundesamt in Flensburg stellen und mir eine vollständige Auskunft aller dort eingetragenen Daten erteilen lassen.

Mit der neuen Sache hier brauchen Sie unbedingt einen Rechtsanwalt. Ich halte das nicht für ausgeschlossen, daß man das Verfahren zur Einstellung gelangen lassen kann. Immerhin waren Sie "nur" Radfahrer. Das soll nichts heissen, aber schlimmer wäre die Tat unter Nutzung eines KFZ. Wenn Sie hingegen nichts machen, riskieren Sie in wenigen Monaten einen Strafbefehl, den Sie dann erst aufwendig in einer Hauptverhandlung bekämpfen müssten, um diesen wieder aufheben zu lassen oder dann erst das Verfahren einstellen zu lassen.

Wenn ich Ihnen dabei behilflich sein kann, wollen Sie mir das bitte mitteilen. Ich betreibe bundesweit Verkehrssachen und bin mit einer Vielzahl der jeweiligen Gerichte relativ gut vernetzt.

Mit besten Grüssen

Fricke
RA


Rückfrage vom Fragesteller 30. November 2020 | 17:04

Sehr geehrter Herr Fricke,

vielen Dank für Ihre Antwort. Sie schreiben es wäre uU möglich eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Nun ich bin da nicht so optimistisch, würde aber wenn die Möglichkeit bestünde, diese natürlich gerne nutzen.

Wäre denn nach einer eventuellen Einstellung des Verfahrens eine erneute MPU trotzdem zu erwarten?


Mit besten Grüßen


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. November 2020 | 18:01

Na das wäre ja gerade mein Ansatz: Mit einer Einstellung bleibt die Unschuldsvermutung unberührt und die Sache wäre "nie geschehen".

Eine MPU käme nicht in Betracht, wenn Ihnen kein Gericht die Fahrerlaubnis vorher entzogen hätte. Ein kleines Augenmerk müsste noch auf die Führerscheinstelle gelegt werden. Manchmal ergehen zuvor Mitteilungen der Staatsanwaltschaft an die Führerscheinstelle mit dem Hinweis eines laufenden Verfahrens.

Die Führerscheinstelle kann gesondert tätig werden und auf die Fahreignung abstellen und Ihnen verwaltungsrechtlich den Führerschein entziehen. Das ist aber selten der Fall und bei Ihnen wohl nicht zwingend zu erwarten.

Aber versuchen sollten Sie es auf jeden Fall...

Bei Rückfragen können Sie mich in der Kanzlei Dresden telefonisch zur Zeit erreichen.

Mit besten Grüssen

Fricke
RA

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