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Trotz Nichtzahlung Anspruch auf Ferienwohnung?

24. Juli 2009 11:23 |
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Reiserecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
ich vermiete Ferienwohnungen und habe vor über 10 Tagen die Buchungszusage eines Kunden erhalten für einen Termin Anfang August 2009.
Ich habe die Buchung sofort bestätigt und geschrieben, dass bei Buchung eine Anzahlung fällig wird.
Seitdem habe ich nichts mehr von den Kunden (Aus dem Ausland) gehört, inzwischen habe ich mehrfach versucht telefonisch und per Mail Kontakt aufzunehmen, ohne Erfolg.
Hat der Kunde grundsätzlich Anspruch auf den Buchungszeitraum, d.h. muß ich die Wohnung freihalten, auch wenn der Kunde nicht anzahlt und nicht erreichbar ist?

Danke für kurze Einschätzung.

24. Juli 2009 | 11:54

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
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Sehr geehrte Ratsuchende!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Einsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten möchte.

Zunächst einmal ist entscheidend, ob hinsichtlich des Mietvertrages und insbesondere der Anzahlung AGB zugrunde liegen, die dem Gast bekannt gemacht wurden.

Liegt eine solche Regelung vor hinsichtlich der Anzahlung und der Folgen einer nicht erfolgten Anzahlung, nämlich Rücktritt des Vermieters vom Vertrag, so kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und muss die gebuchte Ferienwohnung nicht länger für den Mieter bereithalten.

Liegt eine solche Vereinbarung dem Vertrag nicht zugrunde, so ist darauf abzustellen, was Sie dem Mieter in der Bestätigungsmail geschrieben haben.
Mit dem Angebot des Mieters und Ihrer Annahme ist der Vertrag zu den Bedingungen zustande gekommen, die in der Beschreibung der Ferienwohnung und Ihrer Mail ersichtlich sind.

Zahlt der Mieter also eine vereinbarte Anzahlung nicht, so kann der Vermieter nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten.

Evtl. sollten Sie dem Mieter eine letzte Nachfrist zur Zahlung mit Rücktrittsandrohung setzen und sodann nach Verstreichen der Nachfrist vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen.


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

ANTWORT VON

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