Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
1. Öffentliches Recht - Baurecht
Zunächst wäre die Frage zu klären, ob Regelungen des öffentlichen Rechts (Baurecht) zur Anwendung kommen, die Regelungen treffen. Nach dem BauGB, der Landesbauordnung des Lander NRW und ggf. dem Bebauugsplan ist es grundsätzlich möglich, dass eine Grenzgarage so wie von Ihnen beschrieben gebaut wird/wurde. Selbst wenn es sich dabei um einen sogenannten "Schwarzbau" handeln würde können Sie wohl nicht mehr dagegen vorgehen (Verjährung)- die Baubehörde aber schon.
Auch bei der von Ihnen erstellten Trockenmauer handelt es sich um ein bauliches Vorhaben (schon eine Aufschüttung reicht aus), das aber möglicherweise genehmigungsfrei erstellt werden kann.
Ob Ihre Nachbarin die Baubehörde erfolgreich überzeugen kann Ihnen gegenüber eine Abrissverfügung zu erlassen ist mehr als fraglich, und hängt von der Bauausführung der Mauer und der Garage ab.
Sollte die Mauer eine Gefahr für die Garage darstellen (z.B. fehlende/schadhafte Entwässerung, Eindrücken der Aluminiumwand) wird ein Tätigwerden der Behörde jedoch etwas wahrscheinlicher.
2. Zivilrecht / Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Hier ist hauptsächlich § 22 des NachbG NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen einschlägig :
"Errichten einer zweiten Grenzwand
(1) Steht auf einem Grundstück eine bauliche Anlage (Garage Ihrer Nachbarin) unmittelbar an der Grenze und wird später auf dem Nachbargrundstück an dieser Grenze eine bauliche Anlage (Ihre Trockenmauer) errichtet, aber ohne konstruktiven Verband angebaut, so ist deren Erbauer verpflichtet, den entstandenen Zwischenraum auf seine Kosten in geeigneter Weise so zu schließen, dass Schäden im Bereich des Zwischenraumes, insbesondere durch Gebäudebewegungen (Rutschen der Erde(der Steine) und Witterungseinflüsse (Wasser, Frost, Regen), an der zuerst errichteten baulichen Anlage vermieden werden. Die hierzu notwendigen Anschlüsse (Abdichtungen/ Folien) haben sich hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe der vorhandenen baulichen Anlage anzupassen ...)."
Alleine aus dem Umstabnd, dass eine entsprechende Regelung besteht sollte ihre Nachbarin erkennen können, dass der Umstand, dass auch Sie auf die Grenze gebaut hat, auch mit den von Ihnen vorgetragenen Argumenten (nicht einsehbar), hier erheblich ist - Abstände haben Sie demnach nicht einzuhalten. Die Interessen der Nachbarin (s.o § 22) müssen Sie dabei wahren.
Abschliesend rate ich Ihnen aufgrund der besonderen Sensibilitäten die zwischen Nachbarn bestehen und oftmals sogar zu einer Eskalation führen alles daranzusetzen untereinander eine gütliche Regelung zu finden.
Ihre Nachbarin kann nicht fordern, dass Sie die Mauer versetzen, wohl aber, dass die Mauer ihre Interessen (der Nachbarin) nach § 22 wahrt. Optimal wäre es, wenn Sie (durch Fotos o.ä. nachweisen könnten, dass Ihre mauer dicht ist, und sich nicht anlehnt.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
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