Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen darf ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Ob der Vermieter die Treppenhausreinigung an ein externes Unternehmen vergeben darf, wird sich nach dem Mietvertrag richten:
Wenn die Treppenhausreinigung nach dem Mietvertrag von den Mietern selbst erledigt wird, aber das nur unzureichend, darf der Vermieter nicht etwa einseitig ein Reinigungsunternehmen beauftragen und die entstehenden Kosten z. B. nach dem Flächenschlüssel umlegen. Zuvor müsste er stattdessen eine Änderung des Mietvertrags vereinbaren.
Sieht der Mietvertrag aber alternativ die Vornahme der Arbeiten durch ein Reinigungsunternehmen vor, darf der Vermieter dieses beauftragen, muss aber vor der Abrechnungsperiode darauf hinweisen, damit die Mieter sich darauf einstellen können.
Selbstverständlich sind die Kosten dann auf alle Mieter umzulegen, wo das mietvertraglich zulässig ist. Ansonsten muss der Vermieter einen Teil der Kosten selbst tragen. Jedenfalls entfallen auf Sie nur 1/6 der Kosten, wenn es 6 Mietparteien gibt.
Ob die Kosten dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügen oder ggf. auch nicht umlagefähige Arbeiten mit abgerechnet werden, wird sich zeigen, wenn Sie die Nebenkostenabrechnung 2009 erhalten - dann steht Ihnen ein Belegeinsichtrecht zu, das sich auch auf den Reinigungsvertrag erstreckt. Zum jetzigen Zeitpunkt sehe ich keinen Handlungsbedarf, denn die Beauftragung des Unternehmens können Sie nicht verhindern. Ob Sie alle Kosten tragen müssen, muss (und kann) jetzt noch nicht geklärt werden - also empfehle ich Ihnen, die NK-Abrechnung abzuwarten und zu gegebener Zeit prüfen zu lassen.
Dass der Vermieter wirtschaftlich handeln muss und Sie unnötige Kosten nicht akzeptieren werden, haben Sie ihm ja bereits klar gemacht.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Vielen Dank für Ihre Antwort, einige Punkte sind mir als Nichtjurist jedoch nicht ganz klar geworden.
Ich verstehe korrekt, dass Sie uns empfehlen nicht mehr auf das Schreiben zu antworten und für den Abrechnungszeitraum 2009 das Unternehmen hinzunehmen und erst bei der Nebenkostenabrechnung Einspruch einzulegen? Dass wir die Beauftragung nicht verhindern können, ist uns bewußt. Wäre es nicht dennoch sinnvoll, nochmals auf ein günstigeres Unternehmen zu verweisen und darauf hinzuweisen, dass wir nur mit einer Umlage des gesamten Gebäudes einverstanden sind und nicht mit dieser Art der Umlage? Selbstredend per Einschreiben / Rückschein, um im Streitfall etwas in der Hand zu haben?
Wie beweisen wir später, dass die Treppenhausreinigung im Abrechnungszeitraum auch günstiger möglich gewesen wäre? Ein Angebot darüber liegt uns nicht schriftlich vor! Ich verstehe Sie ebenfalls so, das sie den Punkt "Pflicht wirschaftliches Handeln" bei einem mehr wie 3fachen Preis nicht sehen?
Ich habe auch richtig verstanden, dass der Vertragszusatz unter Sonstiges „Treppenhausreinigung 1x wöchentlich“ nicht den §12 „kann auf Dritte übertragen werden“ aufhebt?
Das mit dem 1/6 verstehe ich aktuell so, dass der Vermieter umlagefähige Posten durch alle Parteien teilen muss? Ich möchte in dem Zusammenhang nämlich nochmal betonen, dass der Auftrag des Reinigungsunternehmens wohl nur die ersten 4 Treppenabsätze umfaßt, nicht die oberen zwei Stockwerke. Er beruft sich ja schließlich darauf, dass er behauptet, dass 4 Parteien der Pflicht eben nicht oder nur teilweise nachkommen.
Ganz wichtig:
Ebenfalls wüsste ich noch gerne, ob der Vermieter die Grundreinigung umlegen darf oder nicht. Wie bereits oben geschrieben, darf er dies meines Wissens nach nicht, ist aber so vom Vermieter geplant.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sie können selbstverständlich nochmals auf Ihre Bedenken und das günstigere Angebot hinweisen. Ihre Rechtsposition verbessert sich dadurch aber nicht - denn erst wenn die NK-Abrechnung 2009 vorliegt, werden Sie sehen, welche Kosten konkret umgelegt werden. Wenn Sie diese dann für unwirtschaftlich halten, müssen Sie spätestens dann natürlich Vergleichsangebote vorlegen. Derzeit ist das aber noch nicht notwendig.
Meines Erachtens hebt der Vertragszusatz § 12 des Vertrages nicht auf - aber das lässt sich verbindlich ohne genaue Kenntnis des Vertrages nicht sagen.
Wenn der Vermieter nur bei 4 Mietparteien reinigen lassen möchte, aber die oberen Stockwerke ausspart, können Sie selbstverständlich darauf hinweisen, dass Sie, entsprechend dem Mietvertrag, auch weiterhin Ihre Reinigung selbst übernehmen werden - andernfalls muss eine Umlage nach 6 Personen erfolgen.
Schließlich laufen auch die Bewohner der oberen Stockwerke durch das Treppenhaus und sind also an der Reinigung zu beteiligen.
Die Kosten der erstmaligen Grundreinigung sind m.E. keine umlagefähigen Betriebskosten, da sie nicht laufend - sondern nur einmalig - anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt