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Treppe Gemeinschaftseigentum?

| 14. Dezember 2010 09:02 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


13:31

Folgendes Problem:

Ich bin Eigentümer einer kleinen vermieteten Gewerbeeinheit in einem Altbau. In diese Einheit führen 2 Treppen von einem öffentlichem Gehweg. Diese Treppen werden vom Tiefbauamt zwar als nicht legal angesehen, aber dennoch aus Bestandschutzgründen geduldet. Leider ist es nun so, dass sich der Gehsteig immer wieder absenkt und die Treppen beschädigt werden.

Laut Teilungserklärung gehören Treppen zum Gemeinschaftseigentum. Dies ist indirekt definiert. Zitat: "Alle Räume und Gebäudebestandteile die entweder gemäss den vorstehenden Bestimmungen oder gemäss den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetz nicht ausdrücklich als Gegenstand des Sondereigentums bezeichnet worden sind gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum"

Es existiert auch ein Aufteilungsplan in welchem dieses "geduldeten" Treppen eingezeichnet sind. Die WEG-Verwaltung stellt sich nun aber auf den Standpunkt, da die Treppen nicht genehmigt, sondern vom Tiefbauamt nur geduldet sind können diese nicht zum Eigentum der WEG gehören. In anderen Worten, der Eigentümer der Gewerbeeinheit ist für Reparaturen selbst verantwortlich.

Ist dies richtig? Muss ich aufgrund dieser Situation tatsächlich die Kosten selbst tragen oder handelt es sich trotzdem um Gemeinschaftseigentum?

Ich biete für eine fundierte Antwort Euro 50 und für einen evtl. notwendigen Brief an meine Hausverwaltung nochmals Euro 50.

14. Dezember 2010 | 09:13

Antwort

von


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Guten Morgen,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

§ 1 WoEigG definiert in Abs. 5 das Gemeinschaftseigentum wie folgt:

"Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen."

Daraus ergibt sich zwingend, dass die von Ihnen erwähnten Treppen nur dann KEIN Gemeinschaftseigentum sind, wenn entweder an ihnen explizit ein Sondereigentum begründet wurde oder sie im Eigentum eines Dritten stehen; für Letzteres gibt es keinen Anhaltspunkt.


Eine explizite Erklärung zu Sondereigentum liegt ebenfalls nicht vor.

In der Teilungserklärung Ihrer WEG ist das Sondereigentum klar definiert.

Da diese fraglichen Treppen nicht ausdrücklich zum Sondereigentum erklärt worden sind, und sie auch nicht aufgrund anderer Bestimmungen Sondereigentum sind, handelt es sich um Gemeinschaftseigentum.

Ich bin gerne bereit, Ihrer Verwaltung diese Rechtslage in einem Schreiben darzulegen.
Bitte setzen Sie sich im Bedarfsfall mit mir in Verbindung.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 14. Dezember 2010 | 11:09

Sehr geehrter Herr Otto,

und das erwähnte Hauptargument der Verwaltung, dass es sich schliesslich um "llegale" lediglich geduldete Treppen handelt hat keinen Einfluss auf die Eigentums- und damit Instandhaltungsfrage?

Ich habe natürlich etwas Bedenken, dass man bei einem Rechtsstreit die Treppen plötzlich zurückbauen muss. Das Tiefbauamt könnte womöglich darauf bestehen, wenn die Hausverwaltung die Regressansprüche dorthin weiterleiten würde. Schliesslich ist der abgesenkte Gehweh ursächlich für die Beschädigung.

Besten Dank für die Vervollständigung meiner Frage.

Freundliche Grüsse

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Dezember 2010 | 13:31

Wenn die Treppen geduldet sind, sind sie ja nicht illegal.

Wären sie illegal, würde die Behörde den Abriss verfügt haben.

Eigentum hängt im übrigen nicht von baurechtlicher Legalität ab.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 3. Februar 2012 | 13:41

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