ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Im Rahmen dieser ersten rechtlichen Einschätzung lässt sich natürlich nur ein kurzer Überblick geben.
Grundsätzlich sehe ich hinsichtlich des Kindesunterhalts keine Probleme, da der Kindesvater diesbezüglich gesteigert erwerbspflichtig ist, um zumindest den Mindestunterhalt der Kinder zu zahlen.
Diesbezüglich wird ihm unter Umständen sogar ein fiktives Erwerbseinkommen angerechnet, sofern er den Kindesunterhalt nicht sicher stellen kann und sich um eine Erwerbstätigkeit nicht bemüht.
Gegebenenfalls kommt im Fall der tatsächlichen Übertragung der Eigentumswohnungen auf deren Eltern die Anfechtung dieser Übertragungsgeschäfte nach dem Anfechtungsgesetz in Betracht, unter Umständen sogar wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung.
Ich empfehle Ihrer Lebensgefährtin jedoch schnellstmöglich in diesem Zusammenhang, den Kindesunterhalt titulieren zu lassen, ggf. über das Jugendamt.
Hinsichtlich der Eigentumswohnungen muss ich Ihnen bedauerlicherweise mitteilen, das diese ausschließlich im Alleineigentum des Mannes stehen, sofern Ihre Lebensgefährtin nicht im Grundbuch eingetragen ist.
Demzufolge hat Sie keine Möglichkeit die Herausgabe dieser Wohnungen zu verlangen oder den Verkauf zu verhinden, vorbehaltlich einer Anfechtung aus den oben dargelegten Gründen. Dies gilt umso mehr, als das keine notarielle Auflassung der Wohnungen auf Ihre Lebensgefährtin vorliegt.
Sofern auch keine Wohnungen während der Ehezeit hinzukamen, fallen die Wohnungen nicht in den Zugewinnausgleich, da sie allesamt zum Anfangsvermögen des Mannes zählen.
Ihre Lebensgefährtin hat allenfalls einen Zahlungsanspruch gegen den Mann, sofern Sie Wohnungen mit finanziert hat, im Hinblick auf den Bestand der Ehe bzw. des Verlöbnisses.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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