Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
ad 1) Ein Zurückbehaltungsrecht an den Gegenständen, die im Eigentum Ihres Ex-Partners steht Ihnen nicht zu. Vorraussetzung dafür wäre, daß Ihnen ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf diese Gegenstände oder aufgrund eines durch diese verursachten Schaden zustünde, § 273 Abs. 2 BGB
. Das geliehene Geld reicht dafür aber nicht aus, deshalb werden Sie die Herausgabe der Sachen nicht verweigern dürfen.
ad 2) Da es sich um Gegenstände von einigem Wert handeln wird, werden Sie sich dieser nicht nach einigen Wochen entledigen dürfen, denn Ihr Ex bleibt weiterhin Eigentümer, auch wenn er die Sachen nicht abholt. Sie sollten ihm aber eine (bedingungslose) Frist zur Abholung setzen. Danach bestehen mehrere Möglichkeiten: Sie können die Sachen lagern und ihm dafür Lagerkosten in Rechnung stellen. Sie können ihm die Sachen auch liefern lassen und ihm die Lieferkosten in Rechnung stellen, da Sie nicht dazu verpflichtet sind, auf Ihre Kosten dauerhaft seine Sachen aufzubewahren, wenn er mit der Rücknahme in Verzug gerät.
ad 3) Sein Schweigen stellt leider kein Anerkenntnis der Schulden dar, denn dem Schweigen kommt kein rechtgeschäftlicher Erklärungsinhalt zu.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Ich muß im nachhinein noch dazu sagen, das Durchschnittsaler der Geräte liegt bei 4-6Jahren. Damit dürften sie doch eigentlich kaum noch einen Wert besitzen? Oder?
Auch wenn die Sachen nur noch einen geringen Restwert haben, werden Sie gleichwohl eine Zeitlang lagern müssen und dürfen Sie nicht sofort entsorgen. Gleichwohl werden Sie u.U. Lagerungskosten verlangen dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann