Sehr geehrte Ratsuchende,
die von Ihnen abgegebene Erklärung ist nur dann ausreichend, wenn Sie Vermieterin Sie dann auch ausdrücklich aus dem Mietvertrag entlässt, was schriftlich vereinbart werden muss.
Denn wenn es sich um einen gemeinsamen Mietvertrag handelt, haften Sie neben Ihrem Ehemann für ALLE Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis als sogenannte Gesamtschuldnerin nach §§ 421 BGB
(nachzulesen über unsere Homepage), und zwar auch bei einem Auszug.
Der Auszug allein berührt das Mietverhältnis und damit Ihre Haftung nicht. Dieses gilt auch dann, wenn SIE nur allein kündigen würden, da - sofern im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist - eine Kündigung dann von BEIDEN Mietern unterzeichnet werden muss.
Nur, wenn die Vermieterin sich damit einverstanden erklärt, kommen Sie dann also so aus der Haftung. Hier sollten Sie mit Ihrer Vermieterin sprechen.
Entlässt die Vermieterin Sie nicht aus dem Vertrag, müsste die Wohnung dann von BEIDEN Mietern gekündigt werden. Die Vermieterin könnte dann mit dem Ehemann einen neuen Vertrag abschließen.
Weigert der Ehemann sich nun die Kündigung schriftlich zu erklären (oder - siehe oben - die Vermieterin entlässt Sie nicht aus dem Mietvertrag), bleibt Ihnen dann nichts anderes übrig, als Ihren Mann auf Zustimmung zur Kündigungserklärung zu verklagen.
Da Sie aufgrund der Trennung sicherlich anwaltlich vertreten werden, sollten Sie auch dieses alles mit dem Kollegen besprechen. Dazu sollten Sie auch den Mietvertrag vorlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Diese Antwort ist vom 28.08.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Habe jetzt noch keinen Anwalt, da ich jetzt erstmal eine eigene Wohnung beziehe. Was ist wenn ich jetzt zum Einrichten der neuen Wohnung einen Kredit nehmen muss, d.h, wenn ich jetzt selbst Schulden machen muss um mir eine neue Existenz aufzubauen.
Ich könnte dann die Schulden meines Mannes nicht mit bezahlen,was hat Vorrang meine Schulden oder seine? Könnte mein gesamtes Gehalt gepfändet werden auch wenn ich selbst Verbindlichkeiten habe?
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihr gesamtes Gehalt könnte nicht gepfändet werden. Für eine Pfändung würde zunächst ein vollstreckbarer Titel (z.B. Urteil) erforderlich sein, wobei dann auch Pfändungsfreigrenzen im Rahmen der daraus folgenden Zwangsvollstreckung bestehen.
Bezüglich der Schulden gibt es insoweit keinen Vorrang; der Gläubiger, der zuerst vollstreckt, wird auch zunächst befriedigt.
Sollte also die Vermieterin den vertrag nicht auflösen oder Ihr Ehemann nicht mitkündigen, sollten Sie zeitnah dann die oben genannten Schritte einleiten, da Sie sonst eben haften.
Gerade in Hinblick auf dieses Rechtsproblem und auch wegen einer sicherlich notwendigen Beratung wegen der Trennung, sollten Sie daher bald einen Anwalt aufsuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle