Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sind nicht verpflichtet, die Kosten der Überführung zu tragen.
Die Kostentragungspflicht der Werkstatt ergibt sich aus § 439 II BGB
.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Und das würde auch zutreffen wenn die Überführungskosten fast teuerer sind als der momentane Zeitwert des PKW?
Muß aber dazu sagen, dass die Werkstatt einer Schadensbehebung in meinem Wohnort nicht zugestimmt hat da "Garantiefall".
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie ihm sogar die Wahlmöglichkeit einer Reparatur am Standort des Wagens gegeben haben, ist der Wert des Fahrzeuges irrelevant.
Die Kosten hätte die Werkstatt dann auf jeden Fall zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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